Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 61

Verweis auf freie Werkstatt
Standgeldkosten eingeschränkt
Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der fiktiven Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichte bis zum BGH (Bundesgerichtshof).

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 07.02.2017 (NJW 30/2017, Seite 2182) entschieden:

Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

Mit der vorgenannten Entscheidung setzt der BGH seine verweisungsfreundliche Tendenz fort.
Nicht die subjektive Sicht des Geschädigten ist für die Zumutbarkeit der Verweisung maßgeblich, sondern die Sichtweite eines ordentlichen und verständigen Menschen. Legt man einen objektiven Maßstab zugrunde, wird es eher als bei der subjektiven Sichtweise zu einer zumutbaren Verweisung kommen können.
Mit der Frage der Unzumutbarkeit hat sich der BGH sowie auch viele Obergerichte bereits mehrfach befasst.

Danach ist die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre war.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 60

Werkstattrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz gesetzlicher Regelungen sind die Rechte des Werkstattkunden in der Praxis oft schwer durchsetzbar, weil die Beweislage kompliziert ist und die Arbeiten nur schwer und kostenintensiv überprüfbar sind. Nicht selten verweigert die Werkstatt Nachbesserungsarbeiten, sodass der Kunde vor der Wahl steht, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen oder die Arbeiten aus eigener Tasche zu bezahlen.

Rechtsstreitigkeiten rund um die Autoreparatur sind nach wie vor leider an der Tagesordnung.

Die nachfolgende Rechtsprechungs-Übersicht zum "Werkstattrecht" soll helfen, Rechtsstreitigkeiten zwischen Werkstatt und Kunden nach Möglichkeit zu vermeiden.

1. Aufklärungs- und Beratungspflichten:

LG Ingolstadt in 4 O 1723/01:
Wird an einem Kraftfahrzeug ein Reifenwechsel vorgenommen, ist der Kunde unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass nach einer Laufzeit von 50 bis 100 km die Radschrauben nachgezogen werden müssen.

2. Einbau einer Autogasanlage:

a) LG Stendal in 23 O 437/07:
Baut eine Werkstatt eine Autogasanlage ein, so ist sie verpflichtet, darauf aufmerksam zu machen, dass in regelmäßigen Abständen nach 10.000 bis 15.000 km eine Wartung des Motors erforderlich ist. Bei fehlendem Hinweis auf die regelmäßigen Motorenkontrollen nach dem Einbau einer Autogasanlage liegt eine Pflichtverletzung der Werkstatt vor.

b) OLG Hamm in 17 U 119/09:
Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie in den Pkw der Klägerin eine Gasanlage eingebaut hat, obwohl die im Motor des Pkw der Klägerin verbauten Ventilsitzringe und Ventile für die mit einem Gasbetrieb verbundenen Beanspruchungen nicht ausgelegt sind und der Motor daher seitens des Herstellers für den Gasbetrieb auch nicht freigegeben ist.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 59

Verkehrsverstöße im Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

rechtzeitig vor Beginn der Reisesaison hat der ADAC die allseits bekannte Übersicht "Das kosten Verkehrssünden im Ausland" aktualisiert und auf den Stand von März 2017 gebracht.
Wir überreichen anliegend in Kopie die entsprechende Übersicht zu Ihrer Verwendung.

An der Spitze der Länder mit den höchsten Bußgeldsätzen stehen nach wie vor neben Norwegen und Schweden auch die Niederlande, die Schweiz und Italien.
Für Tempolimitüberschreitungen um 20 km/h werden dort z.B. mindestens 395,00 € (Norwegen), 250,00 € (Schweden), 170,00 € (Italien) und 165,00 € (Niederlande und Schweiz) fällig.
Im Vergleich dazu fallen die für einen einschlägigen Verstoß in Deutschland vorgesehenen Verwarnungsgelder (bis 35,00 €) eher gering aus.

Falschparken ist am teuersten in den Niederlanden (ab 90,00 €), Norwegen (ab 80,00 €), Spanien (bis 200,00 €) und Dänemark (70,00 €).
Verhältnismäßig günstig ist es in Bulgarien (ab 5,00 €), Deutschland (ab 10,00 €) und Frankreich (ab 15,00 €).

Da es in vielen Ländern (z.B. Österreich) keine festen Bußgeldsätze für einzelne Verstöße gibt, wurden in der Tabelle bei einigen Verstößen nur die gesetzlich vorgesehenen Mindest- bzw. Höchstbeträge angeführt. Je nach Umständen des Einzelfalles können also gegebenenfalls auch höhere oder niedrigere Beträge in Rechnung gestellt werden.

Zudem werden manchmal bei sofortiger Bezahlung erhebliche Rabatte gewährt. So sind z.B. in Spanien bei Bezahlung des Bußgeldes innerhalb von 20 Tagen nur 50% des Bußgeldbetrages fällig, was bei einem Tempolimitverstoß mindestens 50,00 € ausmachen kann.

In Italien verdoppelt sich das Bußgeld, wenn es nicht binnen 60 Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheides bezahlt wird. Frankreich gewährt ebenfalls Ermäßigungen bei Zahlung innerhalb von fünfzehn Tagen.

Generell drohen erhebliche Folgen bei Fahrten unter Alkoholeinfluss.

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Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
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