Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 55

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK unwirksam

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 29. April 2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) mit Stand 03/2008 beim Verbrauchsgüterkauf wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot  u n w i r k s a m  ist.

Die Klägerin des Verfahrens hatte als Verbraucherin von dem beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen erworben, der ihr am 23.02.2010 übergeben wurde. Aufgrund von Produktionsfehlern traten nach und nach Korrosionsschäden am Fahrzeug auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2011, also nach knapp 1 3/4 Jahren, wandte sich die Klägerin an den Beklagten und verlangte die Beseitigung der Schäden. Der Händler lehnte die Nacherfüllung u.a. mit der Begründung ab, der klägerseits geltend gemachte Anspruch sei verjährt, da die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren durch die von ihm verwendeten und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf ein Jahr verkürzt worden sei.

Hier hat der VIII. Zivilsenat des BGH nun zugunsten der klagenden Käuferin und Verbraucherin entschieden und erkannt, dass die Verjährungsverkürzung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und der beklagte Händler deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadenersatzes verpflichtet ist.

Nach Auffassung des BGH sind die oben zitierten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen in sich widersprüchlich.

Denn einerseits soll nach Abschnitt VI. Nr. 1 Satz 1 der GWVB Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre.

Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI. Nr. 5 und VII., dass für sämtliche Schadenersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

Danach kann, so der BGH, der Käufer einen Schadenersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die GWVB geben somit - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden und Verbrauchers - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadenersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllung schlicht verlangen kann.
Die Entscheidung des BGH vom 29. April 2015 in VIII. ZR 104/14 bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK. Unwirksam sein dürf-te aller Voraussicht nach allerdings auch die wortgleichen Passagen in den Abschnitten VII. Nr. 4 (Sachmangel) und VIII. Nr. 5 (Haftung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern (NWVB) mit Stand 03/2008.

Mit einer weiteren wichtigen Entscheidung vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14 - hat sich der BGH mit dem Ausschluss der Haftung für Schäden, auch bei grobem Verschulden in Gebrauchtwagen-AGB befasst und entschieden:

Die umfassende Freizeichnung in AGB eines Gebrauchtwagenkaufvertrags von der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Eine solche umfassende Freizeichnung ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der AGB unwirksam (§ 309 Nr. 7a/b BGB).

Dies gilt auch dann, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben hat.

Auch der Zusatz "soweit das gesetzlich zulässig ist" hat keine Auswirkungen auf die Unwirksamkeit der AGB. Denn solche Klauseln sind selbst unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen!

In der Praxis kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten darüber, wann ein "Blechschaden" vorliegt. Dazu hat das OLG Düsseldorf nun in einer Entscheidung vom 30.10.2014 (NJW-RR 8/2015, Seite 504) erkannt:

Als "Blechschäden" werden Umgangssprachlich und somit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge dessen Behebung bewirken.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert sei, ist dahin zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe."

Mit dem "Werkstattrisiko" befasst sich eine Entscheidung des LG Bad Kreuznach vom 25.07.2014 in NJW-RR 4/2015, Seite 227:

Die Reparaturwerkstatt ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und nicht der Geschädigte. Mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung, deren Entstehung der kontrollierbaren Einflussspähre des Geschädigten entzogen sind (hier: vierwöchige Reparaturzeit wegen verzögerter Ersatzteillieferung), ist der Schädiger belastet.

Alle vorstehend zitierten Entscheidungen sind rechtskräftig.

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