Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 49

Ersatz des Rückstufungsschadens
Restwert: Keine Informationspflicht vor Veräußerung

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wenn der Versicherer seinem Versicherungsnehmer Leistungen gewährt, entweder in Form der Regulierung des Schadens des Unfallgegners oder im Rahmen der Kaskoversicherung, wird der Versicherungsnehmer in der Regel mit höheren Prämien belastet. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit dieser Schaden vom Unfallgegner ersetzt verlangt werden kann. Dabei muss zwischen dem Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Haftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung (Vollkasko) unterschieden werden.

Für den unfallbedingten Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Fahrzeugversicherung haften der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer. Der Rückstufungsschaden ist Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens. Anders ist dies nur dann, wenn der Geschädigte bei voller Schadenshaftung und nach vollem Schadensausgleich durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer seine Kaskoversicherung wegen weitergehender vertraglicher Ansprüche zusätzlich in Anspruch nimmt, z.B. wegen eines bestehenden Anspruchs auf Abrechnung auf Neuwagenbasis. In diesem Fall hat der Haftpflichtversicherer den Rückstufungsschaden nicht auszugleichen.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 48

1. Merkantiler Minderwert
2. Rechtsprechung

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir möchten Sie in unserem heutigen Informationsbrief auf die in der Praxis leider sehr oft vernachlässigte Schadensposition "Merkantiler Minderwert" besonders hinweisen.

Wie Sie wissen, sind Unfallschäden vom Fahrzeugeigentümer im Verkaufsfall grundsätzlich ungefragt dem Käufer mitzuteilen. Dies führt dazu, dass ein potenzieller Käufer nach Offenbarung des Unfallschadens regelmäßig einen gewissen Preisabschlag verlangt. Ein merkantiler Minderwert ist deshalb auch dann zu zahlen, wenn ein technischer Minderwert gar nicht verbleibt. Ein merkantiler Minderwert kommt bei Fahrzeugen bis zu einer Zulassungsdauer von etwa fünf Jahren regelmäßig in Betracht, wenn keine erheblichen Vorschäden vorgelegen haben und umgekehrt der Reparaturschaden selbst nicht nur ein Bagatellschaden ist.

Für die Berechnung der Wertminderung existiert eine Vielzahl von Berechnungsmethoden und Modellen. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung bei Pkw. Diese Einschätzung wird ausdrücklich auch vom Bundesgerichtshof gebilligt.
Danach ist der Minderwert = x % der Summe von Wiederbeschaffungswert und Netto-Reparaturkosten. Dabei ergibt sich der mit "x" bezeichnete Wert aus folgender Tabelle:

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 47

1. Haftung Mangel / Verschleiß
Rechtsprechung

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Liegt ein Mangel vor, haften Sie dem Käufer nach den Regeln der §§ 437 ff. BGB. Dies ist im Gesetz im Detail geregelt.

Abzugrenzen ist der Sachmangel vom Verschleiß, für den Sie als Unternehmer in der Regel nicht haften. Was ist "Verschleiß"? Im Gesetz findet sich keine Definition und viele Gerichtsentscheidungen setzen diesen Begriff als selbstverständlich voraus.
In der DIN 50320 ist definiert:

"Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d. h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers."

Die Rechtsprechung hat daraus folgende - unstreitige - Grundsätze abgeleitet:

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