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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 40

BGH-Aktuell: Käufer muss Verkäufer Untersuchung ermöglichen
Merkantiler Minderwert auch bei Nichtreparatur

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben ("Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung"), beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer den Pkw zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 10.03.2010 in VIII ZR 310/08 entschieden.

Der Kläger hatte einen Neuwagen gekauft, mit dessen Elektronik er nicht zufrieden war. Der Kläger wollte keine Nachbesserung, sondern eine Ersatzlieferung. Nur unter dieser Bedingung war er bereit, seinen Pkw zur Überprüfung der Werkstatt zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber bestand das Autohaus auf einer bedingungslosen Möglichkeit zur Untersuchung in der Werkstatt. Der Kläger des Verfahrens erklärte daraufhin den Rücktritt. Mit seiner Rückabwicklungsklage blieb er indes in sämtlichen Instanzen ohne Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erleidet ein Kraftfahrzeug dann einen merkantilen Minderwert, wenn es durch einen Unfall oder ein ähnliches Ereignis nicht nur unerheblich beschädigt wird und trotz technisch völlig einwandfreier Instandsetzung der Verkehr das instand gesetzte Fahrzeug wegen des Verdachts verborgener Mängel geringer bewertet als vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht insoweit auf dem Erfahrungssatz, dass unfallbeschädigte Kraftfahrzeuge - trotz aller Fortschritte in der Reparaturtechnik - auf dem Gebrauchtwagenmarkt selbst im Falle einwandfreier Reparatur gegenüber gleichwertigen Fahrzeugen ohne Vorschaden regelmäßig mit einem Preisabschlag gehandelt werden. Bei der Bestimmung eines eventuellen Minderwerts können eine ganze Reihe von Einflussfaktoren von Bedeutung sein. Neben Fabrikat, Typ, Modell, Ausstattung, Neupreis, Zeitwert, Pflegezustand, Fahrzeugalter, Laufleistung, Vorschäden und Anzahl der Vorbesitzer sind natürlich auch Aspekte des Schadens, wie die gesamten Reparaturkosten (Materialkosten, Lohnkosten und Lackierungskosten) und die Art der Substanzschädigung (tragende Teile, Austauschteile) zu beachten. Darüber hinaus ist der "Faktor Markt" von ganz ausschlaggebender Bedeutung. Das heißt, dass die Bewertung des Minderwerts entscheidend von der Einschätzung des Marktes und somit von der "Marktgängigkeit eines Fahrzeuges", den gesamtwirtschaftlichen Umständen, regionalen Besonderheiten und den gesetzlichen Rahmenbedingungen bestimmt wird.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 39

BGH-Aktuell
hier: BGH zum Restwert

In einem ganz aktuellen Urteil vom 13.10.2009 (VI ZR 318/08) befasst sich der BGH mit der Berücksichtigung von Restwertangeboten im Totalschadensfall.

Nach einer älteren Entscheidung des BGH genügt der Geschädigte im Veräußerungsfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das beschädigte Kraftfahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat.

Nach der Entscheidung vom 13.10.2009 gelten diese Grundsätze ebenso, wenn ein Fahrzeug trotz festgestellten wirtschaftlichen Totalschadens repariert und weiterbenutzt wird.
Auch in diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich auf den Restwert zurückgreifen, den der Sachverständige ermittelt hat. Dabei fordert der BGH vom Sachverständigen, im Regelfall drei Angebote einzuholen, was auch für den Geschädigten wichtig ist. Nur so kann er feststellen, ob der Sachverständige die Angebote auf dem für ihn maßgeblichen Markt ermittelt hat.

Im vom BGH entschiedenen Fall genügte das Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht. Die Bemerkung "Restwert: Angebot liegt vor 1.000,00 €" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" ließen weder Anzahl noch Bieter erkennen. Der BGH verwarf zwar das von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingeholte Angebot eines überregionalen Restwertaufkäufers, billigte aber die Berücksichtigung eines regional erzielbaren höheren Restwertes, den das Berufungsgericht - nach sachverständiger Beratung unter Einholung von drei konkretisierten Angebote - gemäß § 287 ZPO geschätzt hat.

Der Sachverständige muss bei der Ermittlung des Restwertes mindestens drei konkrete Restwertangebote auf dem regionalen und allgemein zugänglichen Markt einholen und die Anbieter benennen! Sonst riskiert der Geschädigte, dass der angegebene Restwert nicht als Basis für die fiktive Abrechnung bei Reparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeugs akzeptiert wird. Bei fehlerhafter Ermittlung des Restwertes macht sich der Gutachter schadenersatzpflichtig.

Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 38

Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen - BGH kippt Klauseln
Beweisverwertungsverbot - Zeugen vom Mithören

Streitstoff liefern in der Praxis die vielfältigen Klauseln, mit denen Garantiegeber und Reparaturkosten-Versicherer ihre Haftung nach Grund und Höhe zu begrenzen suchen.

In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14.10.2009 (VIII ZR 354/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zwei Klauseln in Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers für unzulässig erklärt.
Der Kläger des Verfahrens hatte einen 10 Jahre alten Mercedes bei dem beklagten Gebrauchtwagen-Händler gekauft. Der Verkäufer gewährte eine Gebrauchtwagengarantie auf bestimmte Teile. Als bei der 100.000-km-Inspektion ein Motorschaden festgestellt wurde, verlangte der Käufer aufgrund eines Kostenvoranschlags die Reparaturkosten hierfür im Rahmen der Gebrauchtwagengarantie.
Der Verkäufer lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass der Kläger die 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen und die Garantieleistung sowieso erst fällig wäre, wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.

Die diesbezüglichen Klauseln in dem Garantievertrag wurden vom BGH für unwirksam erklärt.

Zwar könne der Garantiegeber vorschreiben, dass das Fahrzeug nach Herstellervorgaben gewartet werden muss. Hier wurde diese Verpflichtung aber dahingehend ausgeweitet, dass die Wartung beim Verkäufer durchgeführt oder zumindest das Einverständnis des Verkäufers eingeholt werden muss, wenn eine andere Werkstatt beauftragt werden soll. Eine solche Einschränkung bzw. Verpflichtung sahen die BGH-Richter für den Käufer als nicht zumutbar an. Da die gesamte Klausel für unwirksam erklärt wurde, war die fehlende 90.000-km-Inspektion für die Entscheidungsfindung nicht von Bedeutung.

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