Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 34

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Am 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten.

Der Geschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn, Herr Rechtsanwalt Ulrich Dilchert, hat dazu in der Beilage zu NJW (Neue Juristische Wochenschrift) Heft 27/2008, Seite 58/59, einen Beitrag verfasst unter dem Titel "Talar über'm Blaumann".
Eine Kopie dieses Aufsatzes fügen wir anliegend zu Ihrer Information bei.

Auf die für Sie wichtigsten Vorschriften des RDG weisen wir auszugsweise wie folgt hin:

§ 2 (Begriff der Rechtsdienstleistung):

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 5 (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit):

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Aus der amtlichen Gesetzesbegründung ergeben sich dazu ergänzend folgende Hinweise:

Die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung ist auch im Bereich des so genannten Schadenmanagements, also der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden für den Unfallgeschädigten, stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich wird. Dies ist, wenn die Unfallschadenregulierung von der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldensquoten abhängen kann, stets der Fall. Deshalb sind insoweit nur allgemeine Auskünfte darüber, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unfallbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann, zulässig.

Eine rechtliche Beurteilung der Schuldfrage, eine Abwägung der Verursachungsanteile oder gar die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf einen Unfallsachverhalt wird der Unfallgeschädigte von dem Kfz-Meister, Sachverständigen oder Mietwagenunternehmer dagegen nicht erwarten; erst recht wird sich dieser zu solchen Fragen nicht verbindlich äußern oder gar mit der gegnerischen Partei über die Verschuldensfrage streiten. Die Prüfung der Haftungsanteile beim Verkehrsunfall ist rechtlich komplex und gehört daher ganz eindeutig zu den Rechtsdienstleistungen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten sind und bleiben.

Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle ist deshalb auch niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung einer Kfz-Reparatur, der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs oder der Erstellung eines Schadengutachtens, und zwar schon deshalb nicht, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von so essenzieller Bedeutung ist, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist. Daneben gehört aber die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen auch nicht zum Berufsbild des Kfz-Meisters oder Mietwagenunternehmers, und auch der technische Sachverständige ist nicht zur Beantwortung rechtlicher Haftungsfragen berufen, sodass es darüber hinaus an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehlt.

Viele Fragen zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz sind unbeantwortet geblieben. Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis und insbesondere die Rechtsprechung damit umgehen wird.

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