Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 51

Kfz-Mängelhaftung
1. Auslandsimport
2. Jahreswagen
3. Tageszulassung
4. TÜV-Abnahme
5. Unfallfreiheit
6. Untersuchungspflicht

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem heutigen Report möchten wir Sie auf einige prozessrelevante Problemfelder zur Kfz-Mängelhaftung hinweisen:

1. Auslandsimport

Ein reimportierter / importierter Gebrauchtwagen hat in aller Regel einen deutlich niedrigeren Marktpreis als inländische Gebrauchtfahrzeuge. Klärt der Verkäufer über die Import-Eigenschaft bzw. den Reimport nicht auf, verschweigt er einen preisbildenden Faktor und es liegt ein Sachmangel vor.
Außerdem hat der Käufer in einem solchen Falle auch ein Anfechtungsrecht.

2. Jahreswagen

Ein Jahreswagen ist ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein volles Jahr gefahren worden ist.
Ein als Jahreswagen verkauftes Gebrauchtfahrzeug entspricht regelmäßig nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung beim ersten Besitzer mehr als zwölf Monate liegen.
Die Bezeichnung eines Gebrauchtfahrzeuges als Jahreswagen umfasst nicht die stillschweigende Zusicherung von Unfall- oder Mängelfreiheit.

3. Tageszulassung

Ist ein Neufahrzeug einen Tag bis zu einer Woche auf einen Händler zugelassen, darf der Händler das Fahrzeug als "Tageszulassung" verkaufen.

4. TÜV-Abnahme

Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt allein das Fehlen einer gültigen Prüfplakette noch keinen Sachmangel dar, wenn nicht der Vertrag oder die Umstände der Vertragsverhandlungen den Eindruck des Käufers rechtfertigen, dass eine TÜV-Abnahme vorliegt. Auch dann werden Sachmängelansprüche aber regelmäßig wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers ausgeschlossen sein.

Verspricht ein Händler mit eigener Werkstatt die TÜV-Abnahme, so liegt darin zugleich die Zusicherung, der Pkw werde bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung erforderlichen Zustand entsprechen, fahrtüchtig sein und auch verkehrssicher.
Bei einem Händler ohne eigene Werkstatt wird von der Rechtsprechung in der Regel eine Zusicherung der Verkehrssicherheit verneint.

In der Vorlage eines nur wenige Tage alten TÜV-Berichts durch einen Verkäufer mit Werkstatt wird die Zusicherung gesehen, dass das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand sei. Bei einem ein oder zwei Monate alten TÜV-Bericht kann davon nicht mehr ausgegangen werden.

Trotz erteilter TÜV-Plakette ist arglistiges Verhalten eines Verkäufers beim Verkauf eines mangelhaft reparierten und verkehrsunsicheren Fahrzeugs nicht ausgeschlossen.

Hat der Verkäufer das Fahrzeug durch den TÜV gebracht und stellt sich nach dem Verkauf heraus, dass Mängel vorliegen, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen, bestehen neben möglichen Ansprüchen gegen den Verkäufer, die aber durch einen Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen sein können, keine direkten Ansprüche des Käufers gegen den TÜV.

5. Unfallfreiheit

Unfallschäden, die nicht repariert sind, stellen einen Sachmangel dar. Dies gilt auch für unsachgemäß reparierte Unfallschäden.
Des Weiteren liegt ein Sachmangel vor, wenn ein fachgerecht reparierter Unfallschaden vorliegt, wenn es sich nicht um einen Bagatellvorschaden handelt, denn auch Gebrauchtfahrzeuge weisen infolge der nicht gegebenen Unfallfreiheit und der hieraus resultierenden merkantilen Wertminderung nicht mehr die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach dem Gesetz (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB) erwarten kann.
Auch Wildschäden sind Unfallschäden; ebenso Vandalismus-Schäden.
Die Angabe "Unfallfreiheit" ist so zu verstehen, dass das Fahrzeug keine substanziellen Schäden durch ein Vorereignis erlitten hat. Dies ist eben gerade nicht begrenzt auf eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug.

Wer die Unfallfreiheit fälschlich zusichert, haftet dem Käufer auf Schadenersatz. Dabei ist diese Zusicherung so auszulegen, dass kein über einen Bagatellschaden hinausgehender Schaden vorliegt.

Der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler sichert nicht schon stillschweigend eine Unfallfreiheit zu, wenn er einen für einen unfallfreien Wagen üblichen Preis verlangt. Es genügt aber, wenn er in dem Formular in der Rubrik "Unfallschäden" das Kreuz bei "Nein" macht. Erst recht gilt dies für die Erklärung "Verkäufer versichert, dass das Fahrzeug unfallfrei ist"!

Üblicherweise kann sich der Händler durch den Zusatz "nach Angaben des Vorbesitzers" vor einer Haftung insoweit schützen, als keine Beschaffenheitsvereinbarung hierüber zustande kommt, aber auch nur dann, wenn der Unfallschaden nicht im Rahmen der geschuldeten Untersuchung erkennbar war.
Aufgrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung kann der Händler indes in die Sachmangelhaftung kommen, da das Fahrzeug dann eine "unübliche, nicht zu erwartende Beschaffenheit" aufweist.

6. Untersuchungspflicht

Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen.
Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet.

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Dr. Schulte • Gerken
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