Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 51

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2013 in 4 U 31/13:

Gutscheine von KFZ-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein.

2.     Urteil des LG Hannover vom 20.12.2012 (DAR 11/2013, Seite 654):

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeuges ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten. Veräußert er das Fahrzeug nach Vorlage des von ihm beauftragten Gutachters zu dem dort ermittelten Restwert, liegt darin kein Verstoß gegen die ihn obliegende Schadensminderung.

3.     Urteil des LG Essen vom 17.06.2013 (DAR 11/2013, Seite 649):

Wird zwischen einem gewerblichen Kfz-Verkäufer und einem Verbraucher-Käufer nach dem Kauf infolge der Entdeckung eines Unfallschadens ein Vergleich über die Zahlung eines Geldbetrages zur Abgeltung der Ansprüche, auch aus dem Kaufvertrag, geschlossen, so ist es dem Verkäufer nicht verwehrt, sich später, bei Geltendmachung eines „gravierenden Unfallschadens" durch den Käufer, auf den Vergleich zu berufen.

4.     Urteil des LG Köln vom 30.04.2013 (Verkehrsrecht Aktuell 11/2013, Seite 182):

Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten nach dem Schadensgutachten innerhalb der Marge von 100 bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts und entscheidet sich der Geschädigte für eine Reparatur, geht es nicht zu seinen Lasten, wenn er aufgrund einer Nachkalkulation des Sachverständigen mit Reparaturkosten von deutlich mehr als 130 Prozent auf eine Ersatzbeschaffung wechselt. Die sich dadurch verlängernde Ausfallzeit ist beim Ersatz von Mietwagenkosten zum Nachteil des Schädigers zu berücksichtigen.

5.     Urteil des OLG Hamburg vom 29.08.2013 (Verkehrsrecht aktuell 11/2013, Seite 184):

Bei einem Vorschaden im Schadensbereich des späteren Unfalls ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Vorschaden ordnungsgemäß und fachgerecht repariert worden war.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz