Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 33

 

1. 130 %-Rechtsprechung des BGH
2. Fahrzeug-Vorstellung beim Versicherungs-Sachverständigen

I.

Die Schadensabrechnung nach einem Unfall bereitet manchmal dann rechtliche Schwierigkeiten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert oder den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten und das Fahrzeug unrepariert verkauft oder weiterbenutzt wird.

Zu dieser Problematik hat der BGH (Bundesgerichtshof) in letzter Zeit richtungweisende Urteile erlassen:

I.      Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Überschreiten die voraussichtlichen Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, ist die Instandsetzung regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert verlangen.
Lässt der Geschädigte sein Kraftfahrzeug dennoch reparieren, ist eine Aufspaltung in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und in einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil nicht möglich!

II.     Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes

  1. Nur wenn die Reparatur fachgerecht und im Umfang des Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, können die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
  2. Wird die Reparatur erst später durchgeführt, ist eine Nachforderung der Reparaturkosten trotz vorangegangener Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) möglich, sofern nicht etwas anderes - z.B. durch Abfindungsvergleich - vereinbart wurde.

III.    Reparaturkosten unter Wiederbeschaffungswert, aber über Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)

  1. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, werden die Reparaturkosten nur erstattet, wenn tatsächlich wertmäßig in einem Umfang repariert wurde, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Bei fiktiver Schadensabrechnung ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
  2. Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, sodass für die Anwendung der so genannten 70 %-Grenze kein Raum ist.
  3. Der Geschädigte kann die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes ersetzt verlangen, wenn er das Kraftfahrzeug ohne oder nach nur teilweiser Reparatur mindestens sechs Monate weiter nutzt.


Teilweise versuchen Versicherer, den kalkulierten Restwert vom Wiederbeschaffungswert auch in den Fällen abzuziehen und für eine Haltedauer von sechs Monaten einzubehalten, in denen das Fahrzeug nachweislich vollständig repariert wurde. Eine solche Praxis steht im eindeutigen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und sollte deshalb nicht akzeptiert werden.

II.

In § 158 d VVG (Versicherungs-Vertrags-Gesetz) ist geregelt, dass der Versicherer von dem Anspruchsteller Auskunft verlangen kann, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Zur Vorlegung von Belegen ist der Anspruchsteller nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann.
Diese gesetzliche Regelung nehmen manche Kfz-Haftpflichtversicherer zum Anlass, von Geschädigten die Vorstellung des unfallbeschädigten Fahrzeuges beim Versicherungs- Haussachverständigen zu verlangen, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug schon zuvor (im Auftrag des Geschädigten) von einem Sachverständigen besichtigt wurde und dieser ein Schadengutachten erstellt hat.

Ein derartiges Verlangen der Kfz-Haftpflichtversicherer ist unbegründet!

Bereits nach dem Gesetzestext schuldet ein Anspruchsteller allenfalls die Vorlegung von Belegen und nicht etwa die Vorstellung des unfallbeschädigten Fahrzeuges zu einer Besichtigung durch Beauftragte des Kfz-Haftpflichtversicherers. Es mag zwar zutreffend sein, dass eine solche Verfahrensweise einen unfallgeschädigten Kraftfahrzeugeigentümer in der Regel nicht über Gebühr belasten dürfte, andererseits ist eine solche Verpflichtung vom Gesetzestext eben gerade nicht gedeckt, und schuldet der Geschädigte auch keine Begründung dafür, warum er davon absehen will.
Im nun vom Amtsgericht Solingen am 14.12.2007 in 11 C 236/05 entschiedenen Fall war es so, dass der Anspruchsteller der Kfz-Haftpflichtversicherung ein mit Lichtbildern des Fahrzeugs und aller daran festgestellten Schäden versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überlassen hatte, in welchem nicht nur die Schäden beschrieben waren, sondern auch deren genaue Lage am Fahrzeug und ihr Umfang, ferner die zur Beseitigung erforderlichen Arbeiten. Dies genügt, so das Gericht, der dem Geschädigten in § 158 d Abs. 3 Satz 2 VVG auferlegten Pflicht. Eine - zusätzliche - Vorstellung des Fahrzeuges beim Versicherungs-Sachverständingen ist nicht erforderlich!

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz