Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 33

III.

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des AG Brandenburg vom 08.01.2007 (NJW 2007, Seite 3072):

Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf einen vom Kfz-Hersteller empfohlenen Auswechslungstermin von Kfz-Teilen (noch) nicht gem. §§ 242 und 280 BGB hinweisen, wenn die vom Hersteller empfohlene Frist hierfür zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist oder nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.

2.     Urteil des AG Bruchsal vom 27.07.2007 (ZfS 10/2007, Seite 569):

Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert veräußert, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ihm ein höheres Angebot vermittelt.

3.     Urteil des LG Bochum vom 15.02.2007 (NJW-Spezial 2007, Seite 506):

Der Betreiber einer Waschanlage ist nicht zur Kontrolle der mit Schildern angewiesenen Verhaltenspflichten, etwa Einlegung des Leerlaufs, der Waschanlagenbenutzer verpflichtet. Seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt er bereits dann vollständig, wenn er eindeutige und erkennbare Hinweisschilder aufstellt.

4.     Urteil des OLG Celle vom 09.08.2007 (DAR 4/2008, Seite 207):

§ 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer.
Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.

5.     Urteil des AG Wuppertal vom 11.01.2008 (ZfS 4/2008, Seite 199):

Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte die Reparaturkosten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und der üblichen Aufschläge auf Ersatzteile ersetzt verlangen.

6.     Urteil des LG Darmstadt vom 28.08.2007 (DAR 2/2008, Seite 89):

Bei der Berechnung des Schadens für Schutzbekleidung, vorliegend Lederjacke, Helm und Stiefel eines Motorradfahrers, braucht sich der Geschädigte nicht auf einen Abzug neu für alt verweisen lassen.

7.     Urteil des VGH München vom 13.11.2007 (DAR 2/2008, Seite 103):

Wird bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass im Frontbereich eines Fahrzeugs ein Radarwarngerät installiert ist, kann dieses Gerät zur Unterbindung eines drohenden Rechtsverstoßes gegen § 23 Abs. 1 b StVO sichergestellt und vernichtet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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