Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 32

IV.

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1. Urteil des LG Halle/Saale vom 03.07.2007 (ARGE Verkehrsrecht 4/2007, Seite 158):

Auch der Geschädigte eines älteren - hier über sechs Jahre - Fahrzeugs kann im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, dazu auch die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten.

2. Urteil des OLG Bamberg vom 21.09.2007 (6 U 18/07):

Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf vom Verkäufer eine umfassende Aufklärung über den Wagen erwarten. So muss der Verkäufer offenbaren, ob es sich beim verkauften Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen handelt und wenn ja, auch Auskünfte über das Ausmaß des Vorschadens geben. Sollte der Gebrauchtwagenhändler ihm diese Informationen vorenthalten, kann der Käufer vom Vertag zurücktreten. Diese bereits vom Landgericht Coburg im Februar getroffene Entscheidung wurde nun vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigt.

3. Urteil des OLG Celle vom 24.10.2007 (14 U 85/07):

Hat ein Geschädigter bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt und hält sich die voraussichtliche Lieferfrist in vertretbarem Rahmen, so ist er nicht verpflichtet, ein Gebrauchtfahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben. Er kann stattdessen Ersatz für einen Mietwagen auch über die ansonsten übliche Zeit hinaus verlangen. Dies hat der für Verkehrsunfälle zuständige Vierzehnte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden.

4. Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007 (DAR 10/2007, Seite 588):

Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm zum Kauf angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat, als der Kilometerzähler des Fahrzeugs ausweist, so muss er den Käufer darüber auch ungefragt aufklären. Andernfalls ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

5. Urteil des BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 23.11.2006 (DAR 9/2007, Seite 532/533):

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde.

Das Unfallrisiko ist nicht dadurch dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen, dass der Unfall letztlich auf einem technischen Defekt des eingesetzten Fahrzeugs oder auf persönlichem Fehlverhalten des Arbeitnehmers beruht. Es ist allenfalls als Mitverschulden in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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