Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 25

In der nachfolgenden Rechtsprechungs–Übersicht finden Sie weitere Entscheidungen, die für die tägliche Praxis bedeutsam sind:

1.     Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.03.2005 (DAR 6/2005, Seite 339:

Erleidet ein moderner Mittelklassewagen bei einem Kilometerstand von nur 88.000 einen schweren Motorschaden und war der Motor ausreichend mit Schmier- und Kühlmittel befüllt, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Motorschaden in einem technischen Mangel des Wagens angelegt war.

„Bedienungsfehler“ sind als Ursache eines sog. „Kolbenfressers“ unter den heutigen technischen Bedingungen nicht ernstlich in Erwägung ziehen.

2.     Urteil des BGH vom 12.01.2005 (VIII ZR 109/04):

Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter PKW ist noch als „fabrikneu“ i. S. v. § 459 Abs. 2 BGB a. F. anzusehen, auch wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler von 5 Tagen aufweist.

Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob der Käufer Kenntnis von der Tageszulassung hatte und welche Gründe der Verkäufer für den nicht unerheblichen Preisnachlass im Verkaufgespräch angegeben hat. Das Fahrzeug mit Tageszulassung gilt als fabrikneu und ist damit als vertragsgerecht anzusehen.

Eine Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag kann sich aber durchaus ergeben, wenn andere Mängel vorliegen, die durch längere Standzeiten bedingt sind, das Modell dieses Fahrzeuges nicht unverändert weitergebaut wird, zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate liegen und die Anmeldung des Fahrzeuges auf den Käufer mehr als 2 Wochen später erfolgt. Die Verkürzung der Herstellergarantie darf nicht mehr als 2 Wochen ausmachen, ansonsten ist sie nicht mehr als unwesentlich zu bewerten. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits früher festgestellt.

3.     Urteil des BGH vom 25.01.2005 (VI ZR 112/04):

Auch bei älteren Fahrzeugen ist die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht auf die Vorhaltekosten begrenzt. Selbst bei länger andauerndem Nutzungsausfall kann die Entschädigungsleistung auf der Grundlage der Tabelle von Sanden/Danner/Küpperbusch ermittelt werden.

Anzumerken zu der vorstehenden Entscheidung des BGH vom 25.01.2005 ist, dass in der Praxis überwiegend Abschläge je nach Alter des Fahrzeuges vorgenommen werden, und zwar bei Pkw, die älter als 5 Jahre sind eine Herabstufung um eine Gruppe, bei Pkw die älter als 10 Jahre sind, eine Herabstufung um zwei Gruppen.

Alternativ kann auch auf Werte älterer Tabellen-Werke zurückgegriffen werden, in der das beschädigte Fahrzeug noch aufgeführt ist.

4.     Urteil des OLG Köln vom 18.01.2005 (22 U 180/04):

In dem Verkauf eines Kraftfahrzeuges als „Neuwagen“ liegt die konkludente Zusicherung des Kfz-Händlers, dass das Fahrzeug fabrikneu ist.

Wird die Modellreihe dieses Fahrzeuges im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert gebaut, sondern weist sie inzwischen einen um 50% vergrößerten Tank auf, ist das verkaufte Fahrzeug kein Neuwagen und entspricht damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit.

Verweigert der Kfz-Händler die Nacherfüllung, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.

5.     Urteil des OLG Köln vom 29.06.2004 (r+s 3/2005, Seite 127):

Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, kann er im Falle der Ersatzbeschaffung die dabei angefallene MWSt. als Schaden geltend machen. Bei der Anschaffung eines differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugs von einem Händler kann, wenn die Händlerspanne nicht bekannt ist, die in einem Kaufpreis enthaltene MWSt. gem. § 287 ZPO auf 2 % des Verkaufspreises geschätzt werden.

6.     Urteil des BGH vom 23.11.2004 (NJW 5/2005 Seite 277):

Der erkennende Senat hält an seiner Rechtssprechung fest, dass es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts handelt, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.

7.     Urteil des BGH vom 30.11.2004 (DAR 3/2005, Seite 154):

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage sind folgende Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam:

„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“

„Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“

8.     Urteil des AG Offenbach vom 27.09.2004 (NJW-RR 6/2005, Seite 423):

Beim Verkauf eines gebrauchten Pkw sind altersübliche Verschleißerscheinungen kein Sachmangel.

Ob eine Verschleißerscheinung altersüblich ist, hängt unter anderem maßgeblich vom Alter, dem Preis und der Laufleistung des Pkw ab.

Bei einer Laufleistung von circa 150.000 km und einem Alter von zehn Jahren ist der Ausfall des Katalysators eine altersübliche Verschleißerscheinung.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtssprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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