Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 25

BGH-Urteil zum „Agenturgeschäft“

Agenturgeschäfte, insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, sind eine seit langem bekannte Erscheinung. Vor Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) im Jahre 1990 wurden sie vom gewerblichen Gebrauchtwagenhandel als Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden.

Auch in der Diskussion um die Neufassung des Kaufrechtes im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01. Januar 2002 ist für den Gebrauchtwagenhandel auf das Agenturgeschäft und die Gefahr einer Umgehung des angestrebten verstärkten Verbraucherschutzes hingewiesen worden. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Forderung, die Möglichkeit einer Umgehung der strengen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes durch ein Ausweichen auf Agenturgeschäfte von vorne herein zu verhindern, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Das lässt nur den Schluss zu, dass Agenturgeschäfte auch im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Sachen Privater jedenfalls nicht generell als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Grundsatzentscheidung vom 26.01.2005 festgestellt, dass auch nach der Schuldrechtsreform ein Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel ohne weiteres möglich und zulässig ist.

Entscheidende Bedeutung kommt hierbei nach der Rechtssprechung des BGH der Frage zu, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufes zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind.

Hat der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er „im Kundenauftrag“ weiterveräußert in der Gestalt in Zahlung genommen, dass er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeuges durch den Händler auszugehen mit der Folge, dass er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist und das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB (als Umgehung) keine Anerkennung finden kann.

Hat dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufes seines bisherigen Fahrzeuges zu tragen, so ist das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren; ein Umgehungstatbestand ist dann nicht anzunehmen.


Der Leitsatz des BGH-Urteils vom 26.01.2005 lautet:

Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwarenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwarenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

Eine weitere Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.02.2005 befasst sich mit der Problematik der Kostenerstattung des Autokäufers bei Selbstreparatur eines Fahrzeugmangels. Der Leitsatz dieses BGH Urteils lautet:

Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift-voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern (BGH-Urteil vom 23.02.2005 in VIII ZR 100/04).

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