Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 24

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht finden Sie die Urteile zur Restwertermittlung und zum Unfallersatztarif sowie weitere interessante Entscheidungen für die Praxis:

1.     Urteil des LG Würzburg vom 15.04.2004 – 11 HO 2116/03:

Ein Autohaus darf nicht mit der Aussage „Unfallabwicklung“ für den hauseigenen Service werben (§ 1 UWG).

2.     Urteil des BGH vom 12./26.10.2004 (VI ZR 151/03/ VI ZR 300/03):

Ein „Unfallersatztarif“ kann gegenüber den normalen Mietwagenpreisen aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt sein.

3.     Urteil des OLG Köln vom 11.05.2004 (DAR 12/2004, Seite 703):

Der mit der Ermittlung des Restwertes eines unfallbeschädigten Kfz beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, hierzu auch Angebote aus einem dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwertehändler oder von Anbietern der elektronischen Restwertebörsen einzuholen.

4.     Urteil des AG Oldenburg vom 09.07.2004 (ZfS 2004, Seite 512):

Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, Restwertangebote aus dem Internet einzuholen. Er darf sich vielmehr auf Restwertangebote aus dem unmittelbaren örtlichen Umfeld des Geschädigten beschränken. Eine solche Vorgehensweise rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Sachverständigen.

5.     Urteil des LG Koblenz vom 29.09.2004 (MittBl der Arge VerkR 4/2004 Seite 135):

Bei der Ermittlung des Restwertes des unfallbeschädigten Kfz hat der Kfz-Sachverständige nur die Angebote zu berücksichtigen, auf die der Geschädigte bei einer Schadensbehebung in eigener Regie verwiesen werden kann.

6.     Urteil des AG Homburg/Saar vom 19.12.2003 (ZfS 2004, Seite 411):

Erklärungen durch eine Privatperson über die Unfallfreiheit eines PKW während der Besitzzeit des Vorbesitzers bei dem Verkauf des PKW stellen in der Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern nur eine Weitergabe des durch den Vorbesitzer erlangten Wissens hinsichtlich der Unfallfreiheit.

Der Käufer trägt sowohl die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Sachmangels i.S.d. § 434 Abs. I BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs wie auch für das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bei Abschluss des Kaufvertrages.

7.     Urteil des LG Saabrücken vom 29.07.2004 (ZfS 2004, Seite 562):

Die Erklärung einer Beschaffenheit (Unfallfreiheit) in einem bestimmten Zeitraum ist lediglich eine Wissenserklärung, keine Beschaffenheitsvereinbarung.

8.     Urteil des ArbG Freiburg vom 07.09.2004 (ZfS 2004, Seite 551):

Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung das einzige verbleibende Mittel zur Aufklärung ist.

Der Arbeitgeber ist nicht nach § 6b Abs. 2 BDSG verpflichtet, den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle während der Überwachung erkennbar zu machen, da diese Verpflichtung durch allgemeine Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe verdrängt wird.

Der überführte Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Kosten der Videoüberwachung zur Klärung eines konkreten Tatverdachtes als Schaden zu ersetzen.


Zu den vorgenannten Entscheidungen des AG Homburg und des LG Saarbrücken (Rechtsprechungs-Übersicht Nr. 6 und 7) darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass derjenige, der die Unfallfreiheit zusichert, auf Schadenersatz haftet.

Wann von einer Zusicherung (Garantieübernahme) für die Unfallfreiheit im Einzelnen ausgegangen werden kann, wird von der Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls sehr unterschiedlich beantwortet, insbesondere auch für den Gebrauchtwagenhandel bzw. Privatkäufer.

Der gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer sichert nicht schon stillschweigend eine Unfallfreiheit zu, wenn er einen für einen unfallfreien Wagen üblichen Preis verlangt.

Es genügt aber, wenn er in einer Vordruckzeile „Unfallschäden“ das Kreuz bei „nein“ setzt. Erst recht gilt dies für die Erklärung „Verkäufer versichert, dass das Fahrzeug unfallfrei ist“.

Der Verkäufer kann sich in diesem Fall jedoch durch den Zusatz „nach Angaben des Vorbesitzers“ vor einer Haftung schützen.

Auch wer erklärt, er wisse nichts von einem Unfall, sichert damit nicht die Unfallfreiheit zu.

Den Gebrauchtwagenhändler trifft eine allgemeine Untersuchungspflicht im Sinne einer Sicht- und Funktionsprüfung, bevor er einen Gebrauchtwagen verkauft. Nimmt er die Sicht- und Funktionsprüfung nicht vor, muss er den Käufer darauf hinweisen. Andernfalls ist von Arglist und von seiner Haftung auszugehen.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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