Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 24
In der letzten Zeit ist zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und Sachverständigen ein heftiger Streit darüber entbrannt, ob ein Sachverständiger verpflichtet ist, für die Ermittlung des Restwertes Recherchen im Internet durchzuführen. Dazu ist der Sachverständige nicht verpflichtet! Die vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu ist eindeutig:
- Der Geschädigte braucht sich nur an dem ihm zugänglichen allgemeinen Markt in seiner Umgebung zu orientieren. Um räumlich entfernte Interessenten muss er sich nicht bemühen.
- Dabei kommt für den Geschädigten primär der seriöse Kfz-Gebrauchtwagenhandel in Betracht. Dort kann der Geschädigte insbesondere den Unfallwagen bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben. Er darf insbesondere das Fahrzeug zu dem von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern.
- Der Geschädigte muss sich nicht an höhere Restwertangebote professioneller Restwertaufkäufer orientieren.
Vorstehende Grundsätze geben nach wie vor die gültige und aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wieder. Der ehemalige Vorsitzende des zuständigen 6. Zivilsenates, VRiBGH Steffen, hat in der Zeitschrift für Schadensrecht 2002, Seite 161 die Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des BGH zusammengefasst und kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass „die Angebote von Restwertaufkäufern in dem für die Schadensermittlung nach § 249 BGB zu erstellenden Kfz-Gutachten nichts zu suchen“ haben.
Genauso haben nun in jüngster Zeit das OLG Köln, das LG Koblenz und das AG Oldenburg entschieden, wie es sich aus der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht ergibt.
Es ist verständlich, dass die Versicherer bestrebt sind, eine Änderung dieser Rechtsprechung in ihrem Sinne herbeizuführen. Sachverständige sollten sich indes auch über Regressprozesse, mit denen sie derzeit massiv überzogen werden, nicht einschüchtern lassen. Die Rechtslage ist eindeutig und auf ihrer Seite.
Zum Unfallersatztarif bei Mietwagenpreisen hat der Bundesgerichtshof aktuell im Oktober 2004 zwei grundlegende Entscheidungen getroffen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann es die besondere Situation nach einem Unfall mit sich bringen, dass der höhere Unfallersatztarif zur Abdeckung des höheren Risikos erforderlich ist. Insbesondere gilt dies, wenn diese Kosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation bedingt und zur Schadensbehebung erforderlich sind.
In Betracht kommen hierbei Positionen wie Vorfinanzierung oder auch das Risiko der falschen Bewertung der Haftungsquote durch Vermieter oder Mieter. Nachdem der Schädiger und seine dahinterstehende Kfz-Haftpflichtversicherung zwar die Verpflichtungen aus dem Mietwagenvertrag übernehmen müssen, aber auf den Tarif keinen Einfluss haben, hat der Geschädigte kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs. „Unfallersatztarife“ liegen teilweise erheblich über denen für Selbstzahler. Deshalb muss geprüft werden, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher Aufwand“ zur Schadenbeseitigung angesehen werden kann. Dies muss erforderlichenfalls, so der BGH, mit sachverständiger Hilfe geklärt werden.