Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 15
In unserer heutigen Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf einige interessante und für die Praxis sehr bedeutsame obergerichtliche Entscheidungen hinweisen (Offenbarungspflicht, Unfallschaden durch Gebrauchtwagenverkäufer, fiktive Verbringungskosten, Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen beim Gebrauchtwagen).
Die Leitsätze der Entscheidungen lauten wie folgt:
I. Urteil des OLG Bamberg vom 11.12.2000 (DAR 2001, Seite 455):
- Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, mit dem er rechnet, ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden.
- Ein Gebrauchtwagenhändler muss, wenn handgreifliche Anhaltspunkte für einen Schaden vorliegen, weitere Untersuchungen anstellen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen.
II. Urteil des OLG Dresden vom 13.06.2001 (DAR 2001, Seite 455):
Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.
III. Urteil des OLG Köln vom 05.03.2001 (DAR 2001, Seite 461):
- Die Funktionsuntauglichkeit des Motors, die nach kurzer Fahrleistung zum völligen Ausfall des Motors führt, stellt jedenfalls dann auch bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel dar, wenn dieses Fahrzeug deutlich unter 10 Jahre (hier: 7 Jahre) alt ist und zu einem Preis veräußert wurde, der als Gegenleistung - jedenfalls für eine nennenswerte Zeit - ein fahrtaugliches Kfz erwarten lässt.
- Entspricht der gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrags, dann sind als Minderwert der Kaufsache die Reparaturkosten anzusetzen, ggf. vermindert um den Abzug „neu für alt“.
IV. Urteil des OLG Bamberg vom 20.12.2000 (DAR 2001, Seite 357):
- Gehen Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei einem Gebrauchtwagen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler nicht gesprochen werden.
- Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, den Käufer auf natürliche Verschleißerscheinungen hinzuweisen, da deren Eintritt selbstverständlich ist.
- Abgenutzte Dichtungen und Dichtringe stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, da es in der Natur der Sache liegt, dass Dichtungen irgendwann undicht werden.
- Bei den mündlichen Äußerungen des Verkäufers, das Fahrzeug sei „durchgecheckt“ und „top fit“ handelt es sich um reine Werbeanpreisungen ohne rechtlichen Hintergrund.
V. Urteil des LG Dortmund vom 08.12.2000 (NJW 2001, Seite 3196):
Bei Berechnung der dem Verkäufer zustehenden Nutzungsentschädigung im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Pkw der gehobenen Mittelklasse kann nach dem heutigen Stand der Technik neu hergestellter Fahrzeuge dieser Art von einer Gesamtfahrleistung von mindestens 250 000 km ausgegangen werden.
Im Übrigen kommen wir einer Anregung aus der Praxis gern nach und überreichen anliegend ein Formblatt zur Berechnung der Gebrauchsvorteile (Nutzungsvergütung) und eine Rechtsprechungs-Übersicht zur Fehlerproblematik beim Gebrauchtwagen.
Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechung-Report sind rechtskräftig.
Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.