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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 12

In unserem Informationsbrief Nr. 11 hatten wir bereits über das Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 22.03.2000 berichtet. Es ging dabei um den Begriff "fabrikneu" bei einem Neuwagen. Diese aktuelle Rechtsprechung des BGH ist nun über das OLG Frankfurt fortgeschrieben und erweitert worden.

Nach einem mehrjährigen Musterprozess gemäß § 13 AGBG zwischen einem Verbraucherschutzverein und dem verband der Automobilindustrie (VDA) hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 27.09.2000 (VIII ZR 155/99) insgesamt 13 Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB) für unwirksam erklärt.

Den praktischen Hauptnutzen werden Neufahrzeugkäufer aus dem Teil der Entscheidung ziehen, der die Gewährleistung betrifft (Abschnitt VII). Die Konkretisierung des Fehlerbegriffs durch den Maßstab "Stand der Technik" hat der Bundesgerichtshof als unzureichend beanstandet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist danach zweifelhaft, nach welchem Beschaffenheitsmaßstab sich die Fehlerfreiheit des gekauften Fahrzeugs im Streitfall richtet. Der Bundesgerichtshof denkt dabei insbesondere daran, dass die Werbung des Herstellers gegenüber dem generellen Stand der Technik ein mehr verspricht. Nach den Gewährleistungsregeln des BGB (§ 459 Abs. 1 BGB) ist danach bei einer käufergünstigen Abweichung ein fehler zu bejahen. Dies war nach der entsprechenden Klausel in den NWVB bis dato nicht der Fall. Dies gilt nun nicht mehr!

In den weiteren Entscheidungen unseres Rechtsprechung-Reports geht es um die Haftung des Betreibers eine Autowaschanlage, die Wertminderung bei hoher Kilometerleistung und höherem Fahrzeugalter sowie um die Arbeitgeberhaftung bei Beschädigung mitgebrachter Sachen des Arbeitnehmers.

I.      Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.06.2000:

Das bloße Baualter eines als Neuwagen verkauften Automobils von 16 Monaten berührt die Eigenschaft als "fabrikneu" so lange nicht, wie das Modell unverändert weitergebaut wird, das Fahrzeug unbenutzt und unbeeinträchtigt von Witterungseinflüssen gelagert worden ist.

II.     Urteil des LG Braunschweig vom 26.07.2000:

  1. Wird beim Durchfahren einer Autowaschanlage an dem Pkw der Heckscheibenwischer durch eine Rolle der Waschanlage teilweise aus der Verankerung gerissen, hängt die Haftung des Betreibers der Waschanlage in erster Linie davon ab, ob er die generelle Schadensanfälligkeit des Pkw kannte oder kennen musste und deshalb verpflichtet war, das Fahrzeug besonders zu sichern oder überhaupt von der Benutzung der Waschanlage auszuschließen.
  2. Steht es fest, dass die Technik der Waschanlage täglich in wesentlichen Teilen kontrolliert und vor Durchfahrt des ersten Kundenfahrzeuges auf die Funktion der Bürsten ausprobiert worden ist, spricht auch dies gegen ein für die Beschädigung des Kundenfahrzeuges ursächliches Verschulden des Betreibers der Waschanlage.

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