Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 50
"Punktereform" 2014
Am 01.05.2014 tritt die Punktereform in Kraft. Einiges hat sich geändert. Manches ist besser geworden; vieles auch ungünstiger.
Ab dem 01.05.2014 werden nur noch Entscheidungen wegen solcher Delikte eingetragen, die in der neuen Anlage 13 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) erfasst sind. Neben der Aufnahme in Anlage 13 ist bei Ordnungswidrigkeiten auch das Erreichen der Eintragungsgrenze von 60,00 € erforderlich.
Bei einigen Taten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, wird auf eine Eintragung verzichtet (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenmissbrauch, fahrlässige Körperverletzung / sofern ohne Fahrverbot).
Das unberechtigte Befahren der Umweltzone, Verstöße gegen Kennzeichenregelungen und Verstöße gegen Fahrtenbuch-Auflagen werden nicht mehr eingetragen.
Bestehende Eintragungen, die nach neuem Recht nicht mehr einzutragen sind, werden zum 01.05.2014 automatisch gelöscht.
Eintragungen mit Punkten, die mit der Umstellung nicht gelöscht werden, werden entsprechend der nachfolgenden Tabelle aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. umgerechnet:
Punktestand ALT | Punktestand NEU |
1 -3 | 1 |
4 - 5 | 2 |
6 - 7 | 3 |
8 - 10 | 4 |
11 - 13 | 5 |
14 - 15 | 6 |
16 - 17 | 7 |
- 18 | 8 |
Nach bisherigem - aktuellen - Recht besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte abzubauen. Folgender "Rabatt" ist möglich:
Punktestand | Punkteabbau |
bis 8 Punkte |
Teilnahme am Aufbauseminar: |
9 bis 13 Punkte |
Teilnahme am Aufbauseminar: |
14 bis 17 Punkte |
Verkehrspsychologische Beratung: |
Wer nach bisherigem Recht eine solche Maßnahme erfolgreich absolviert und die Teilnahmebescheinigung vor dem 01.05.2014 der Behörde vorlegt, dessen Rabatt wird bei der Umstellung seiner alten Punkte mit berücksichtigt.
Nach neuem Recht wird ein Punkt abgezogen, wenn bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten freiwillig an einem neuen Fahreignungsseminar teilgenommen wird. Ein Punkterabatt nach altem Recht in den letzten 5 Jahren steht einem neuerlichen Rabatt entgegen.
Rechtskräftige Ahndungen, die ab 01.05.2014 eingetragen werden, unterliegen folgender Bewertung:
1 Punkt 2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte |
in Anlage 13 benannte Ordnungswidrigkeit sofern grobe Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1 BKatV in Anlage 13 benannte Straftat sofern mit Entziehung der Fahrerlaubnis |
Im alten wie auch im neuen Recht sind 3 "Mahnstufen" vorgesehen. Für das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gelten folgende Grenzen:
Punktesystem (ALT) | Fahreignungs-Bewertungssystem | Maßnahme |
8 - 13 | 4 - 5 | Ermahnung |
14 - 17 | 6 - 7 | Verwarnung |
- 18 | - 8 | Entziehung |
Nach bisherigem Recht bleiben Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, Straftaten fünf Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung mindestens zehn Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist führen dabei zur Verlängerung der Eintragungsdauer (= Tilgungshemmung).
Mit der Neuregelung wird die Tilgungshemmung beseitigt. Für Eintragungen ab 01.05.2014 gelten daher starre Fristen wie folgt:
Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt Ordnungswidrigkeiten mit 2 Punkten Straftaten mit 2 Punkten Straftaten mit 3 Punkten |
2,5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 10 Jahre |
Eintragungen vor dem 01.05.2014, die nach der Umstellung bestehen bleiben, unterliegen den bisherigen Tilgungsregelungen. Eintragungen, die ab 01.05.2014 hinzukommen, führen nicht zur Tilgungshemmung.
Jeder Betroffene sollte anhand eines aktuellen Auszuges aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg prüfen, ob es für ihn Sinn macht, noch nach altem Recht einen Punkteabbau zu erreichen. Bei einem Punktestand bis 8 Punkten ist immerhin ein Punkteabbau mit 4 Punkten möglich.
Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister wird auf Antrag erteilt; sie ist kostenlos. Im Antrag müssen alle Vornamen, Namen und Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuell gültige Anschrift angegeben werden. Beizufügen ist eine Kopie des
Personalausweises oder Passes mit Vorder- und Rückseite. Die Anfrage ist zu richten an das
Kraftfahrt-Bundesamt
- Verkehrszentralregister -
24932 Flensburg.
Wir hoffen, Ihnen hiermit einen kleinen Überblick über die demnächst in Kraft tretende Gesetzesänderung gegeben zu haben.
Im Übrigen möchten wir Sie gern darauf hinweisen, dass der ADAC seine bekannte ADAC-Liste Mangel/Verschleiß aktualisiert hat. Diese Liste können Sie im Internet unter www.adac.de abrufen.
Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, stehen wir gern zu Ihrer Verfügung.