Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 39
BGH-Aktuell
hier: BGH zum Restwert
In einem ganz aktuellen Urteil vom 13.10.2009 (VI ZR 318/08) befasst sich der BGH mit der Berücksichtigung von Restwertangeboten im Totalschadensfall.
Nach einer älteren Entscheidung des BGH genügt der Geschädigte im Veräußerungsfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er das beschädigte Kraftfahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat.
Nach der Entscheidung vom 13.10.2009 gelten diese Grundsätze ebenso, wenn ein Fahrzeug trotz festgestellten wirtschaftlichen Totalschadens repariert und weiterbenutzt wird.
Auch in diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich auf den Restwert zurückgreifen, den der Sachverständige ermittelt hat. Dabei fordert der BGH vom Sachverständigen, im Regelfall drei Angebote einzuholen, was auch für den Geschädigten wichtig ist. Nur so kann er feststellen, ob der Sachverständige die Angebote auf dem für ihn maßgeblichen Markt ermittelt hat.
Im vom BGH entschiedenen Fall genügte das Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht. Die Bemerkung "Restwert: Angebot liegt vor 1.000,00 €" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" ließen weder Anzahl noch Bieter erkennen. Der BGH verwarf zwar das von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingeholte Angebot eines überregionalen Restwertaufkäufers, billigte aber die Berücksichtigung eines regional erzielbaren höheren Restwertes, den das Berufungsgericht - nach sachverständiger Beratung unter Einholung von drei konkretisierten Angebote - gemäß § 287 ZPO geschätzt hat.
Der Sachverständige muss bei der Ermittlung des Restwertes mindestens drei konkrete Restwertangebote auf dem regionalen und allgemein zugänglichen Markt einholen und die Anbieter benennen! Sonst riskiert der Geschädigte, dass der angegebene Restwert nicht als Basis für die fiktive Abrechnung bei Reparatur und Weiterbenutzung des Fahrzeugs akzeptiert wird. Bei fehlerhafter Ermittlung des Restwertes macht sich der Gutachter schadenersatzpflichtig.