Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 31

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des BGH vom 08.05.2007 (NJW 2007, Seite 2111):

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gem. § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er i. S. von §459 I 2 BGB a. F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeuges von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen.

2.     Urteil des LG Ravensburg vom 06.03.2007 (NJW 2007, Seite 2127):

Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03 % gegenüber den auf die Richtlinie 80/1268/EWG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt stellt - nach neuem Schuldrecht - einen Sachmangel dar.

Ein Kraftstoffmehrverbrauch eines Pkw von 3,03 % gegenüber den auf die Richtlinie 80/1268/EG bezogenen Angaben im Verkaufsprospekt ist unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB n. F. und berechtigt nicht zum Rücktritt.

Allein wegen eines Kraftstoffmehrverbrauchs von 3,03 % gegenüber den Angaben im Verkaufsprospekt ist jedenfalls bei einem ohnehin nicht besonders sparsamen Pkw (angegebener Durchschnittsverbrauch 9,9 Liter Super Plus / 100 km) - wegen der Besonderheiten des Messverfahrens nach Richtlinie 80/1268/EWG und weil die hierauf bezogenen Angaben im Prospekt nur der Vergleichbarkeit von Fahrzeugen mit unterschiedlichem Verbrauch dienen - ein Minderwert des Pkw nicht anzunehmen.

3.     Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.01.2007 (DAR 4/2007, Seite 211):

Nicht jeder technische Defekt eines gebraucht gekauften Kraftfahrzeuges stellt einen Sachmangel i. S. d. § 434 BGB dar. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung hat der Verkäufer für normale (gewöhnlichen) Verschleiß und dessen Folgen nicht einzustehen.

Ausgenommen von der Mängelhaftung ist nicht nur normaler Verschleiß, der im Zeitraum der Übergabe des Fahrzeuges bereits vorhanden war. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand!!!

Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das kein Verschleißteil ist.

Anders können die Dinge liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer / Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen.

4.     Urteil des OLG Köln vom 13.03.2007 (22 U 170/06):

Wenn einem Gebrauchtwagenhändler bekannt ist, dass der von ihm angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat als der Kilometerzähler ausweist, muss er den Käufer auch ungefragt darüber aufklären. Andernfalls kann dieser vom Kaufvertrag zurücktreten.

5.     Urteil des BGH vom 06.03.2007 (VI ZR 120/06):

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen.

6.     Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 19.07.2006 (2-02 O 470/05):

Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, es handele sich beim Schiefziehen des Fahrzeuges um eine serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik.

7.     Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007 (8 U 146/06):

Der durch einen Verkehrsunfall bedingte Wertverlust eines Pkw ist auch dann ersatzfähig, wenn das betroffene Fahrzeug bereits einen hohen Kilometerstand aufweist (Audi A 6 Avant TDI mit 200 000 km).

8.     Urteil des LG Duisburg vom 05.07.2006 (NJW-RR 12/2007, Seite 831):

Das fehlerhafte Verhalten eines Beifahrers in einem Pkw, der die kurze Abwesenheit des Fahrzeughalters und Fahrers in einem Tankstellengebäude benutzt, um das Fahrzeug an die Zapfsäule zu fahren und irrig mit Benzin statt mit Diesel zu betanken, wird nicht von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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