Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 26

Der  R e s t w e r t  eines Fahrzeuges ist bei der Schadensabrechnung nach wie vor ein Dauerbrenner mit hohem Streitpotenzial in der Auseinandersetzung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Dies müsste eigentlich nicht so sein, denn der BGH (Bundesgerichtshof) hat zu der Restwertproblematik eindeutige und klare Entscheidungen bereits getroffen. In der Grundsatzentscheidung vom 12.07.2005 hat der BGH zunächst festgestellt, dass der Sachverständige des Geschädigten den Restwert fehlerhaft ermittelt habe. Schon deshalb sei dieser Betrag nicht anzurechnen. Der Sachverständige hätte den Restwert auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermitteln müssen. Das Ergebnis seiner Internet-Recherche sei daher unbeachtlich.

Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und auch der Schadenminderungspflicht Genüge zu tun, gelten nach der Entscheidung des BGH folgende Regeln:

  1. Der Sachverständige muss den Restwert auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermitteln.
  2. Es besteht keine Verpflichtung, etwa ein weiteres Sachverständigen-Gutachten zum Restwert einzuholen.
  3. Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss auch n i c h t über den beabsichtigten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informiert werden.
  4. Vielmehr darf der Geschädigte den Unfallwagen veräußern und den tatsächlich erzielten Preis in die Schadensabrechnung einstellen. Dabei läuft der Geschädigte allerdings Gefahr, dass sich der realisierte Betrag später im Prozess als zu niedrig herausstellt.
  5. Dem Schädiger ist nämlich der Vortrag unbenommen, auf dem regionalen Markt habe ein höherer Restwert erzielt werden können. Die Beweislast dafür liegt aber bei ihm! (Im konkreten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dieser Nachweis nicht gelungen, weil der Restwerterlös von 300,00 € innerhalb des Rahmens lag, den der gerichtlich beauftragte Gutachter mit 300,00 bis 1500,00 € (!!!) abgesteckt hatte).


Bei der Erstellung von Sachverständigengutachten ist darauf hinzuwirken, dass sich der Sachverständige an die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung hält! Oft festzustellende Hinweise der Sachverständigen auf irgendwelche Richtlinien (z. B. BVSK-Richtlinie) sind unbeachtlich und für den Geschädigten nicht bindend. Der Sachverständige ist Auftragnehmer des Geschädigten, also auch an dessen „Weisungen“ gebunden. Soweit sich Sachverständige daran nicht halten, sollte ihnen eine „Nachbesserung“ des Gutachtens abverlangt werden, bevor der Unfallwagen veräußert wird.

Restwerte im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung sind begehrte Handelsware. Das Lohngefälle zwischen den westeuropäischen und osteuropäischen Staaten hat ganz offensichtlich dazu geführt, dass gerade für schwer beschädigte Fahrzeuge mit einem hohen Lohnanteil in den Reparaturkosten von spezialisierten Restwerthändlern sehr hohe Preise bezahlt werden.

Werkstätten und Autohändler sollten hingegen ein Interesse daran haben, dem Kunden das beschädigte Fahrzeug zu einem Preis abkaufen zu können, der einen Weiterverkauf mit interessantem Gewinn möglich macht. Diese Chance wird für Werkstätten und Autohändler durch die BGH-Rechtsprechung eröffnet.

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Dr. Schulte • Gerken
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