Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 18

Immer wieder kommt es in der täglichen Praxis zu Meinungsverschiedenheiten über den Beweiswert und die Bedeutung einer vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf eine einschlägige Entscheidung des OLG Oldenburg vom 27.03.2001 hatten wir Sie bereits in unserem Informationsbrief Nr. 14 vom 14.08.2001 hingewiesen. Nun hat der BGH (Bundesgerichtshof) eine Grundsatzentscheidung dahingehend getroffen, dass man sich auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen darf. Auf den Urteilstenor dieser BGH-Entscheidung und weitere für Sie in der Praxis wichtige Entscheidungen verweisen wir in der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht:

1.     Urteil des BGH vom 16.10.2001 (VI ZR 408/00):

Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.

2.     Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2002 (DAR 7/2002, Seite 311):

  1. Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.
  2. Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

3.     Urteil des AG Hannover vom 04.06.2002 (zfs 2002, Seite 434):

Rechnet der Geschädigte auf Gutachtenbasis ab, kann er bei seiner Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten zur Lackiererei sowie den UPE-Aufschlag auf die Ersatzteile beanspruchen.

4.     Urteil des LG Lüneburg vom 05.07.2001 (DAR 9/2002, Seite 418):

Eine Bindungsfrist des Käufers in den Neuwagenverkaufsbedingungen von vier Wochen an sein Angebot verstößt angesichts der neuen Kommunikationsmöglichkeiten gegen das AGB-Gesetz (jetzt: § 308 Nr. 1 BGB).

In unserem Informationsbrief Nr. 17 vom 10.07.2002 hatten wir Sie auf das neue Schuldrecht und die Rechtsfolgen, die sich aus einem Sachmangel nach § 434 BGB ergeben können hingewiesen. Für die Bestimmung des Sachmangels und die Ausgrenzung des Verschleißes verbleibt es bei dem subjektiv-objektiven Mangelbegriff, d. h., dass es auf den Maßstab der gewöhnlichen Verwendung und üblichen Beschaffenheit erst ankommt, wenn die Parteien des Kaufvertrages über die Beschaffenheit und die Zweckeignung keine Vereinbarung getroffen haben. Dabei sind die Grenzen zwischen Sachmangel und Verschleiß fließend.

Das Risiko für  n o r m a l e  Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen trägt der Käufer. Daran hat sich durch die neue Rechtslage nichts geändert. Nach wie vor ist folgende Grundaussage maßgebend:

„Beim Gebrauchtwagenkauf ist die Frage nach der Grenze der normalen Beschaffenheit und der normalen Zweckeignung nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist davon auszugehen, dass aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen unvermeidlich sind. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei einem Fahrzeug des betreffenden Typs angesichts seines Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann von einem Fehler im Sinne von § 459 BGB (neu: § 434 BGB) nicht gesprochen werden. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen sind somit von vornherein aus dem Fehlerbegriff auszuklammern. Dies gilt unabhängig davon, welchen Einfluss solche Umstände auf die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges haben. Defekte, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, sind nicht notwendigerweise Fehler im Sinne des § 459 BGB (neu: § 434 BGB), so OLG Karlsruhe in NJW-RR 1988, Seite 1138 und OLG Bamberg in DAR 2001, Seite 357.“

Ein Sachmangel ist auch dann  n i c h t  anzunehmen, wenn – innerhalb der für die Beweislastumkehr maßgeblichen Frist von sechs Monaten (§ 476 BGB) – ein Defekt auftritt, der auf einem natürlichen, normal fortschreitenden Verschleiß beruht und der mit Rücksicht auf das Alter, die Fahrleistung und den Erhaltungszustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs zu erwarten war (so Reinking, DAR 1/2002, Seite 18).

Am 01.08.2002 ist das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten.

Nach der Neuregelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist nun der   f i k t i v e   Ersatz der Mehrwertsteuer ausgeschlossen. Sie wird für Schadensfälle ab dem 01.08.2002 nur noch ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Im Bereich des Sachschadens gelten nun zwei Abrechnungsmodalitäten. Nach dem Nettowert (Gutachten) kann nach wie vor fiktiv abgerechnet werden. Der Ersatz der Mehrwertsteuer hängt nach der Neuregelung dagegen von dem tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer ab.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungsreport sind rechtskräftig.

Sollten Sie weitere Informationen dazu wünschen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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