Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 17
Aus vielen „Streitfällen“ ist bekannt, dass es in der Praxis sehr oft zu einer Ungleichbehandlung der sogenannten geringfügig Beschäftigten kommt. Mit der nachfolgenden Übersicht wollen wir deshalb Auskunft geben über die wesentlichen gesetzlichen Ansprüche geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer im Arbeitsrecht:
1. Bescheinigung über Arbeitsbedingungen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bescheinigung des Arbeitgebers über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unter Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung (Nachweisgesetz).
2. Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen bezahlten Mindesturlaub (§§ 1, 3 BUrlG).
3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen (§§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz).
4. Feiertagslohnzahlung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).
5. Gleichbehandlung
Es besteht ein Verbot der Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
6. Gratifikationen
Bei allgemeiner Gewährung von Gratifikationen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, etc) besteht grundsätzlich Anspruch auch für geringfügig Beschäftigte (§ 4 Abs.1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
7. Arbeit auf Abruf
Mitteilung des Arbeitgebers für den Arbeitseinsatz mindestens vier Kalendertage im Voraus, falls nicht anders vereinbart täglich mindestens drei Stunden und wöchentlich zehn Stunden Arbeitszeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz; tarifvertraglich abdingbar).
8. Kündigungsschutz
Kündigungsschutz besteht auch für geringfügig Beschäftigte, d. h. Rechtsunwirksamkeit sozialungerechtfertigter Kündigungen in Betrieben mit in der Regel mehr als fünf Beschäftigten (Kündigungsschutzgesetz).
9. Kündigungsfristen
Die Grund-Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, bei vorübergehender Aushilfe ist die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist für die ersten drei Monate der Tätigkeit möglich; längere Kündigungsfristen bestehen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB).