Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 16

Die am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform ist nun schon über die berühmten 100 Tage alt. Das ist sicherlich zu früh, um in irgendeiner Hinsicht Bilanz ziehen zu können. Für die Praxis bleibt indes die Feststellung, dass sich eigentlich nicht allzu viel geändert hat. Derjenige, der auch nach alter Rechtslage mit seinem Vertragspartner „offen und ehrlich“ umgegangen ist, hat auch nach der neuen Rechtslage mit Sicherheit keine weitergehenden Probleme mit seinen Kunden als zuvor.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Publikationen zur Schuldrechtsreform, so dass Ihnen die grundlegenden Änderungen sicherlich geläufig sind. Dennoch wollen wir nachfolgend die grundlegenden Änderungen kurz aufzeigen.

Nach § 433 Abs.1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer nun verpflichtet, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Die Gesetzesänderung hat nun endlich bewirkt, den Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmangel zu beseitigen.

In § 434 BGB wird der „Fehlerbegriff“ neu geregelt. Er folgt dabei im Wesentlichen der bislang geltenden Rechtslage. Abzustellen ist zunächst auf die getroffene Vereinbarung. Fehlen Beschaffenheitsvereinbarungen, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Vertragszweck an. Neu ist, dass der Verkäufer auch dafür haftet, dass die Sache die Eigenschaften aufweist, die der Verkäufer, Hersteller oder dessen Gehilfe in seiner Werbung angepriesen hat. Eine besondere eigene Zusicherung des Verkäufers ist insoweit nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer aufgrund der Werbeaussagen bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf. Reißerische Anpreisungen aus „ersichtlich übertriebener Werbung“ reichen jedoch nicht aus. Ausgenommen sind auch Äußerungen, die der Verkäufer weder kannte noch kennen musste. Zweifelhaft ist, auf welche Art und Weise derartige Werbeaussagen wieder korrigiert werden können. Jedenfalls wird ein Widerruf im selben Umfang mit dem gleichen Werbeträger wie die betroffene Werbung möglich sein. Die Reaktion der Rechtsprechung auf diese neue Rechtslage bleibt abzuwarten.

Eine grundlegende Änderung bringt das neue Recht in § 439 BGB mit der Regelung der „Nacherfüllung“. Danach kann der Käufer bei Mängeln der Kaufsache Nacherfüllung verlangen. Dem Käufer steht ein Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Nur wenn die gewählte Gewährleistungsart unverhältnismäßige Kosten verursacht, kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern. Diese Fälle dürften indes selten sein, da der Verkäufer seinen Lieferanten in Regress nehmen kann.

Nach der alten Rechtslage standen dem Käufer bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache keine Gewährleistungsrechte zu. Diesen Ausschluss von „Bagatellschäden“ gibt es nach der neuen Rechtslage bei Ansprüchen auf Nacherfüllung und Minderung nicht mehr.

Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) ist bis auf einige wenige Ausnahmen im Bereich des Schadenersatzes eine von den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung unwirksam. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kauft. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte kann nicht verkürzt werden, auch dann nicht, wenn sich der Käufer etwa in einer Individualvereinbarung damit einverstanden erklärt. Etwas anderes gilt nur bei „gebrauchten Waren“. Hier ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr erlaubt. Die bislang in der Praxis üblichen Klauseln beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge „verkauft wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ sind nach der neuen Rechtslage unwirksam.

Eine wichtige Änderung ergibt sich aus § 476 BGB. Zeigt sich danach innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar („Beweislastumkehr“).

Bei an Verbraucher verkauften  n e u e n  Gegenständen wird das Rücktrittsrecht des Endverkäufers gestärkt. Seine Rechte ergeben sich zunächst aus dem Vertrag mit seinem Lieferanten. Ihm steht aber ein unmittelbares Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu, und zwar ohne Fristsetzung. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ist es das Ziel dieser neuen Vorschrift, den Letztverkäufer in die Lage zu versetzen, die mangelhafte Sache möglichst problemlos an seinen Lieferanten durchreichen zu können. Sollte es dabei Probleme geben, kann es sinnvoll sein, dass der Letztverkäufer den Verbraucher auf den Rechtsweg verweist, der es ihm gestattet, seinem Lieferanten den Streit zu verkünden. So wird dann im Rechtsstreit zwischen dem Letztverkäufer und dem Verbraucher mit abgeklärt, ob der Letztverkäufer einen berechtigten Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB gegen seinen Lieferanten hat.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz