Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 55

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des ZdK unwirksam

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 29. April 2015 zum Gebrauchtwagenhandel entschieden, dass die Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (GWVB) des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) mit Stand 03/2008 beim Verbrauchsgüterkauf wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot  u n w i r k s a m  ist.

Die Klägerin des Verfahrens hatte als Verbraucherin von dem beklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen erworben, der ihr am 23.02.2010 übergeben wurde. Aufgrund von Produktionsfehlern traten nach und nach Korrosionsschäden am Fahrzeug auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2011, also nach knapp 1 3/4 Jahren, wandte sich die Klägerin an den Beklagten und verlangte die Beseitigung der Schäden. Der Händler lehnte die Nacherfüllung u.a. mit der Begründung ab, der klägerseits geltend gemachte Anspruch sei verjährt, da die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren durch die von ihm verwendeten und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam auf ein Jahr verkürzt worden sei.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 54

1. BGH: Rücktritt schon bei 5% Mängelbeseitigungsaufwand
2. Informationspflicht bei Zeitungsanzeigen

Sehr geehrte Damen und Herren!

I.

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 28.05.2014 entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel im Anschluss an einen Neuwagenkauf die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen VIII ZR 94/13).

Der Kläger des Verfahrens beanspruchte von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen, welchen der Kläger zu einem Preis von etwa 30.000 € erworben hatte.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs hatte der Kläger verschiedene Mängel reklamiert, insbesondere Fehlfunktionen des akustischen Signals sowie das völlige Fehlen eines optischen Signals der Einparkhilfe.

Aufgrund der Mängel suchte der Kläger wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich ohne Erfolg in Bezug auf die Mängel eine letzte Frist zur Beseitigung.
Nach Ablauf der Frist erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 53

1. BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
2. Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag?

Sehr geehrte Damen und Herren!

I.

Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 10.04.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezah-lung verlangen kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13).

Der Bundesgerichtshof musste sich im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.08.2013, wonach ein bewusster Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestanden hatten, aktuell mit der Frage befassen, ob der Auftragnehmer trotz des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen Anspruch auf Bezahlung geltend machen kann, wenn er seine Leistung erbracht hat.

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Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
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