Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 15

In unserer heutigen Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf einige interessante und für die Praxis sehr bedeutsame obergerichtliche Entscheidungen hinweisen (Offenbarungspflicht, Unfallschaden durch Gebrauchtwagenverkäufer, fiktive Verbringungskosten, Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen beim Gebrauchtwagen).

Die Leitsätze der Entscheidungen lauten wie folgt:

I.      Urteil des OLG Bamberg vom 11.12.2000 (DAR 2001, Seite 455):

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen früheren Unfall des Fahrzeugs, mit dem er rechnet, ungefragt dem Käufer offenbaren, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler muss, wenn handgreifliche Anhaltspunkte für einen Schaden vorliegen, weitere Untersuchungen anstellen und den Käufer auf den Verdacht eines Vorschadens hinweisen.

II.     Urteil des OLG Dresden vom 13.06.2001 (DAR 2001, Seite 455):

Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.

III.    Urteil des OLG Köln vom 05.03.2001 (DAR 2001, Seite 461):

  1. Die Funktionsuntauglichkeit des Motors, die nach kurzer Fahrleistung zum völligen Ausfall des Motors führt, stellt jedenfalls dann auch bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel dar, wenn dieses Fahrzeug deutlich unter 10 Jahre (hier: 7 Jahre) alt ist und zu einem Preis veräußert wurde, der als Gegenleistung - jedenfalls für eine nennenswerte Zeit - ein fahrtaugliches Kfz erwarten lässt.
  2. Entspricht der gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrags, dann sind als Minderwert der Kaufsache die Reparaturkosten anzusetzen, ggf. vermindert um den Abzug „neu für alt“.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 14

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einer nun veröffentlichten Entscheidung mit dem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befasst.

Ein Arbeitnehmer hatte sich bei einem Verkehrsunfall (angeblich) Verletzungen zugezogen. Er legte seinem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und verlangte Lohnfortzahlung, die ihm auch gewährt wurde. Der Arbeitgeber verlangte die geleistete Lohnfortzahlung als Schadenersatz von der Haftpflicht.

Das Landesarbeitsgericht Köln befasst sich in einer Entscheidung mit der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung wegen „angedrohter Arbeitsunfähigkeit“. Das Bundesarbeitsgericht äußert sich zu der Problematik, ob das Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit zu werten ist und zum Kündigungsschutz im Kleinbetrieb.

Dass das Einwerfen eines Kfz-Schlüssel in den Briefkasten einer Autowerkstatt grobe Fahrlässigkeit sein kann, meinte das Oberlandesgericht Köln. Mit einem „Scheibenwischer-schaden“ in einer Autowaschanlage befasst sich die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts Essen.

Das Oberlandesgericht Köln vertritt schließlich die Auffassung, dass das Telefonieren mit einem Mobiltelefon während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung grob fahrlässig ist.


Die Leitsätze der Entscheidungen lauten wie folgt:

I.      Urteil des OLG Oldenburg vom 27.03.2001 (DAR 2001, Seite 313):

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein bringt nicht den Beweis dafür, dass dem Arbeitgeber aufgrund eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Arbeitnehmer beteiligt wurde, ein Schaden entstanden ist, weil der Arbeitgeber Lohnfortzahlung nur bei objektiver Arbeitsunfähigkeit und nicht allein aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung schuldet.

II.     Urteil des LAG Köln vom 14.09.2000 (MDR 2001, Seite 398):

Die nachhaltige Ankündigung einer ohne zwingende Notwendigkeit erst herbeizuführenden Arbeitsunfähigkeit berechtigt den damit vermeintlich „abgestraften“ Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 13

In unserem heutigen Informationsbrief dürfen wir Sie auf einige für die tägliche Praxis bedeutsame Entscheidungen hinweisen.

Dabei geht es u. a. um die Anforderungen an die Neuwageneigenschaft eines PKW, um das Nachbesichtigungsrecht des Kfz‑Haftpflichtversicherers, um die Überlassung eines Firmenfahrzeuges während der Mutterschutzfristen, ersparte Eigenaufwendungen bei Mietwagenkosten sowie um unvollständige Angabe von Vorschäden im Kfz‑Kaufvertrag:

I.      Urteil des OLG Naumburg vom 02.09.1999 (NJW‑RR 2001, Seite 461):

Der Eigenschaft als Neuwagen steht entgegen, dass der PKW für einen Tag auf den Händler zugelassen war.

II.     Urteil des AG Rostock vom 16.12.1999 (DAR 2001, Seite 172):

Der Kfz‑Haftpflichtversicherer hat nur dann einen Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliegt. Vereitelt der Geschädigte in diesen Fällen die Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges, dann trägt er hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Wiederherstellungsaufwandes die volle Darlegungslast.

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