Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 18

Immer wieder kommt es in der täglichen Praxis zu Meinungsverschiedenheiten über den Beweiswert und die Bedeutung einer vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf eine einschlägige Entscheidung des OLG Oldenburg vom 27.03.2001 hatten wir Sie bereits in unserem Informationsbrief Nr. 14 vom 14.08.2001 hingewiesen. Nun hat der BGH (Bundesgerichtshof) eine Grundsatzentscheidung dahingehend getroffen, dass man sich auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlassen darf. Auf den Urteilstenor dieser BGH-Entscheidung und weitere für Sie in der Praxis wichtige Entscheidungen verweisen wir in der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht:

1.     Urteil des BGH vom 16.10.2001 (VI ZR 408/00):

Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.

2.     Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2002 (DAR 7/2002, Seite 311):

  1. Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.
  2. Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 17

Aus vielen „Streitfällen“ ist bekannt, dass es in der Praxis sehr oft zu einer Ungleichbehandlung der sogenannten geringfügig Beschäftigten kommt. Mit der nachfolgenden Übersicht wollen wir deshalb Auskunft geben über die wesentlichen gesetzlichen Ansprüche geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer im Arbeitsrecht:

1.     Bescheinigung über Arbeitsbedingungen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bescheinigung des Arbeitgebers über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unter Hinweis auf die Möglichkeit des Arbeitnehmers zur Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung (Nachweisgesetz).

2.     Urlaub

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf vier Wochen bezahlten Mindesturlaub (§§ 1, 3 BUrlG).

3.     Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen (§§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz).

4.     Feiertagslohnzahlung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).

5.     Gleichbehandlung

Es besteht ein Verbot der Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 16

Die am 01. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform ist nun schon über die berühmten 100 Tage alt. Das ist sicherlich zu früh, um in irgendeiner Hinsicht Bilanz ziehen zu können. Für die Praxis bleibt indes die Feststellung, dass sich eigentlich nicht allzu viel geändert hat. Derjenige, der auch nach alter Rechtslage mit seinem Vertragspartner „offen und ehrlich“ umgegangen ist, hat auch nach der neuen Rechtslage mit Sicherheit keine weitergehenden Probleme mit seinen Kunden als zuvor.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Publikationen zur Schuldrechtsreform, so dass Ihnen die grundlegenden Änderungen sicherlich geläufig sind. Dennoch wollen wir nachfolgend die grundlegenden Änderungen kurz aufzeigen.

Nach § 433 Abs.1 Satz 2 BGB ist der Verkäufer nun verpflichtet, die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. Die Gesetzesänderung hat nun endlich bewirkt, den Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmangel zu beseitigen.

In § 434 BGB wird der „Fehlerbegriff“ neu geregelt. Er folgt dabei im Wesentlichen der bislang geltenden Rechtslage. Abzustellen ist zunächst auf die getroffene Vereinbarung. Fehlen Beschaffenheitsvereinbarungen, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Vertragszweck an. Neu ist, dass der Verkäufer auch dafür haftet, dass die Sache die Eigenschaften aufweist, die der Verkäufer, Hersteller oder dessen Gehilfe in seiner Werbung angepriesen hat. Eine besondere eigene Zusicherung des Verkäufers ist insoweit nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer aufgrund der Werbeaussagen bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf. Reißerische Anpreisungen aus „ersichtlich übertriebener Werbung“ reichen jedoch nicht aus. Ausgenommen sind auch Äußerungen, die der Verkäufer weder kannte noch kennen musste. Zweifelhaft ist, auf welche Art und Weise derartige Werbeaussagen wieder korrigiert werden können. Jedenfalls wird ein Widerruf im selben Umfang mit dem gleichen Werbeträger wie die betroffene Werbung möglich sein. Die Reaktion der Rechtsprechung auf diese neue Rechtslage bleibt abzuwarten.

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