Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 21

In der täglichen Werkstatt-Praxis kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit Kunden wegen der Durchführung angeblich nicht in Auftrag gegebener Arbeiten und Durchführung unnötiger Arbeiten (Fehlersuche). Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb einige Erläuterungen zu der juristischen Dimension dieser Problematik geben.

Gibt ein Kunde das Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt, so richten sich die Rechte und Pflichten des Kunden und auch der Werkstatt entweder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB) oder nach den Kfz-Reparaturbedingungen, je nachdem, ob diese Bedingungen Bestandteil des Reparaturvertrages geworden sind oder nicht.

Die Kfz-Reparaturbedingungen werden nur dann Bestandteil des Reparaturvertrages, wenn der Wortlaut mit dem Auftragsschein zusammen überreicht wird. Ein bloßer Aushang der Bedingungen im Geschäftslokal kann allerdings ausreichen, wenn der Unternehmer auf diese hinweist und der Kunde die Möglichkeit hat, sie zu Kenntnis zu nehmen. Grundsätzlich muss sich der Kunde mit der Einbeziehung einverstanden erklären. Reparaturbedingungen können auf Rechnungen oder Lieferscheinen, die dem Vertragsabschluss nachfolgen, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden.

Oft kommt es vor, dass von der Werkstatt Arbeiten durchgeführt werden, die vom Kunden konkret gar nicht in Auftrag gegeben wurden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Kunde diese Arbeiten bezahlen muss oder nicht.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 20

Die „Restwertproblematik“ ist Ihnen sicherlich aus vielen praktischen Fällen bekannt. Oft haben Geschädigte Probleme mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers bei der Bewertung des veräußerten verunfallten Fahrzeuges.

Das Landgericht Köln hat nun in einer interessanten Entscheidung vom 15.01.2003 festgestellt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Restwertgebot einzuholen, bevor er seinen Unfallwagen verkauft. Wenn er ein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe eingeholt hat, darf er den ermittelten Restwertbetrag zu Grunde legen und das Fahrzeug zu diesem Preis verkaufen.

Der Beklagte im Falle des LG Köln war schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt. Hierbei wurde sein Pkw erheblich beschädigt. Er holte ein Sachverständigengutachten ein, in dem der Restwert des Pkw festgestellt wurde. Zu diesem, von dem Sachverständigen geschätzten Preis, verkaufte der Beklagte den Pkw.

Die Klägerin im Verfahren des LG Köln war die Versicherung des Unfallverursachers. Sie vertrat die Auffassung, dass der Restwert zu niedrig geschätzt worden sei. Sie hätte den Wagen zu einem viel höherem Preis verkaufen können. Mit dem Verkauf des Wagens zu dem geringeren Preis habe der Beklagte daher gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die auf diese Feststellung gerichtete Klage des Haftpflichtversicherers hatte   k e i n e n   Erfolg.

Nach Auffassung des LG Köln durfte der Geschädigte den Feststellungen des Sachverständigen zum Wert des Unfallwagens vertrauen und sich darauf verlassen. Der Geschädigte musste auch nicht mit der Verwertung seines Unfallwagens warten, bis der Haftpflichtversicherer Gelegenheit hatte, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und ihm ggf. ein höheres Restwertangebot zu unterbreiten.

Den Leitsatz der Entscheidung des LG Köln geben wir in der nachfolgenden Rechtssprechungsübersicht wieder.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 19

Nach § 633 Abs.1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für die Kfz-Reparatur bedeutet dies, dass der Unternehmer die Gewähr für eine fachmännische, einwandfreie Reparatur oder Wartungsleistung sowie die Verwendung mangelfreier Ersatzteile übernehmen muss.

Nach § 633 Abs.2 BGB gilt der subjektive Fehlerbegriff, wonach ein Sachmangel vorliegt, wenn die Ist-Beschaffenheit ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Frage der Mangelhaftigkeit hängt dabei zunächst von den Vorstellungen der Vertragspartner bei Vertragsabschluß ab. Soweit die Vertragspartner - wie in der Praxis üblich - nichts zur konkreten Beschaffenheit vereinbart haben, kommt es auf die Verwendungseignung an. Sachmängelfreiheit besteht dann, wenn sich das Werk für den vertraglichen Verwendungszweck eignet, also funktions- und gebrauchsfähig ist. Wurde kein Verwendungszweck festgelegt, genügt die Eignung des Werkes für die gewöhnliche Verwendung oder seine übliche Beschaffenheit als Maßstab. Durch den Werkvertrag (Kfz-Reparaturvertrag) wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Ihn trifft eine sogenannte "Erfolgshaftung“. Das bedeutet, dass die Gewährleistungsrechte des Bestellers unabhängig von einem Verschulden des Unternehmers bestehen. Soweit der Unternehmer das Ausbleiben des geschuldeten Erfolges auch noch zu vertreten hat (verschuldet hat), unterliegt er zusätzlich Schadenersatzansprüchen oder Aufwendungsersatzansprüchen.

Sofern das Werk mangelhaft ist im Sinne des § 633 BGB stehen dem Besteller (Kunden) folgende Gewährleistungsansprüche zu:

  1. Nacherfüllung
  2. Selbstvornahme und Ersatz von Aufwendungen
  3. Rücktritt vom Vertrag
  4. Minderung der Vergütung
  5. Schadenersatz
  6. Aufwendungsersatz


Grundsätzlich gewährt das Gesetz (§ 634 BGB) dem Besteller (Kunden) ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Mängelrechten. Wichtig ist allerdings, dass der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen muss. Erst wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert, er eine Frist zur Nacherfüllung nicht nutzt oder die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist, kann der Kunde von den weiteren Mängelrechten Gebrauch machen.

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