Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 24

In der letzten Zeit ist zwischen Kfz-Haftpflichtversicherern und Sachverständigen ein heftiger Streit darüber entbrannt, ob ein Sachverständiger verpflichtet ist, für die Ermittlung des Restwertes Recherchen im Internet durchzuführen. Dazu ist der Sachverständige nicht verpflichtet! Die vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu ist eindeutig:

  1. Der Geschädigte braucht sich nur an dem ihm zugänglichen allgemeinen Markt in seiner Umgebung zu orientieren. Um räumlich entfernte Interessenten muss er sich nicht bemühen.
  2. Dabei kommt für den Geschädigten primär der seriöse Kfz-Gebrauchtwagenhandel in Betracht. Dort kann der Geschädigte insbesondere den Unfallwagen bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben. Er darf insbesondere das Fahrzeug zu dem von einem Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern.
  3. Der Geschädigte muss sich nicht an höhere Restwertangebote professioneller Restwertaufkäufer orientieren.


Vorstehende Grundsätze geben nach wie vor die gültige und aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wieder. Der ehemalige Vorsitzende des zuständigen 6. Zivilsenates, VRiBGH Steffen, hat in der Zeitschrift für Schadensrecht 2002, Seite 161 die Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des BGH zusammengefasst und kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass „die Angebote von Restwertaufkäufern in dem für die Schadensermittlung nach § 249 BGB zu erstellenden Kfz-Gutachten nichts zu suchen“ haben.

Genauso haben nun in jüngster Zeit das OLG Köln, das LG Koblenz und das AG Oldenburg entschieden, wie es sich aus der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht ergibt.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 23

Ein Kunde, der nach einem Unfall ein differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug kauft, hat gegen den Autohändler einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft darüber, in welcher Höhe er Umsatzsteuer abgeführt hat, so jedenfalls lautet eine nun bekannt gewordene Entscheidung des Amtsgerichts Friedberg.

Seit dem 01.08.02 gilt bekanntlich § 249 BGB (Art und Umfang des Schadenersatzes) wie folgt:

„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.

Seit dem ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und in welcher Höhe der Wiederbeschaffungswert eines beschädigten Fahrzeuges anteilig MWSt. enthält und ob und in welcher Höhe beim Ersatzkauf anteilige Umsatzsteuer zu erstatten ist.

Schädiger-Haftpflichtversicherungen verweisen Geschädigte im Rahmen der Unfallschadensregulierung gern auf einen angeblich bestehenden Auskunftsanspruch gegen ihren Autohändler und verlangen, dass der Kunde bei dem Autohändler erfragt, in welcher Höhe dieser tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt hat. Ansonsten finden sich die Versicherungen nur bereit, auf reiner Nettobasis zu regulieren. Einem solchen Begehren von Haftpflichtversicherern sollte grundsätzlich nicht entsprochen werden.

Es ist zwar richtig, dass in der juristischen Fachliteratur durchaus ein Auskunftsanspruch des Käufers gegen seinen Autohändler diskutiert wird.

Einem solchen Auskunftsanspruch steht allerdings ein beachtenswertes Geschäftsgeheimnis des Verkäufers entgegen. Keine Vertragspartei darf gezwungen werden, der anderen Partei ihren Gewinn aus dem konkreten Geschäft offenzulegen.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 22

Mit zwei neuen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine langjährige Rechtsunsicherheit und uneinheitliche Rechtssprechung der Instanzgerichte zur Frage der „Fabrikneuheit" eines Kraftfahrzeuges beendet. In der sehr uneinheitlichen Rechtsprechung gab es Entscheidungen, die von einer Lagerzeit zwischen 8 und 30 Monaten ausgegangen sind. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist ein Kraftfahrzeug nun nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen. Der BGH hat in dem Urteil vom 15.10.2003 (VIII ZR 227/02) seine Rechtsprechung zur Fabrikneuheit noch weiter dahingehend präzisiert, dass ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch fabrikneu ist,

  1. )  wenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird.
  2. )  wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und
  3. )  wenn zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen.


Unter Hinweis und Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung und der bekannten Risiken einer längeren Lagerung hat sich der BGH nun für die Zwölfmonatsgrenze ausgesprochen. Bei einer längeren Lagerzeit ist die Fabrikneuheit eines Neuwagens regelmäßig beseitigt!

Als Reaktion auf die verschärften Gewährleistungsrechte nach neuem Schuldrecht wird in der Praxis immer wieder versucht, Verbraucherschutzrechte zu umgehen. Dies ist nach der ausdrücklichen Gesetzesregel in § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässig. In der Praxis wird immer wieder versucht, über den Ausschluss der Sachmängelhaftung, einen "Rollenwechsel" zwischen Verbraucher und Unternehmer, haftungsbeschränkende Individualvereinbarungen und verkürzte Beschaffenheitsangaben die Rechte des Verbrauchers einzuschränken. Die bisherige Rechtssprechung und Fachliteratur ist wie nachfolgend dargestellt als geklärt anzusehen:

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