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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 28

Nach § 434 BGB ist der Kaufgegenstand bekanntlich frei von Sachmängeln, wenn er bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Der Sachmangelbegriff wird im reformierten Schuldrecht neu formuliert. Er baut auf den bisher von der Rechtssprechung entwickelten subjektiv-objektiven Fehlerbegriff auf und erweitert ihn. Er wird negativ dahin definiert, dass die Kaufsache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Begriff Beschaffenheit wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Er umfasst zunächst die Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften, also alle ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen zu Qualität und Leistung. Darüber hinaus umfasst der Begriff auch tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Bezüge der Kaufsache zur Umwelt, soweit sie ihren Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst haben, ihr auf eine gewisse Dauer anhaften und die Beziehungen nach der Verkehrsanschauung einen Einfluss auf die Wertschätzung der Kaufsache auszuüben pflegen. Diese Definition entspricht ständiger Rechtsprechung aller Gerichte.

In diesem Zusammenhang ist immer wieder problematisch, wie reparierte Vorschäden in Kaufvertragesvereinbarungen rechtlich einzustufen sind.

In einem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall 1 U 206/04 hatte eine Verbraucherin bei einem Kfz-Händler einen gebrauchten Pkw erworben. In dem Bestellschein hieß es in der Zeile Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:

„Einparkbeule hinten rechts behoben.“

Die Rubrik „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt“, wurde mit „Nein“ angekreuzt.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 26

Der  R e s t w e r t  eines Fahrzeuges ist bei der Schadensabrechnung nach wie vor ein Dauerbrenner mit hohem Streitpotenzial in der Auseinandersetzung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Dies müsste eigentlich nicht so sein, denn der BGH (Bundesgerichtshof) hat zu der Restwertproblematik eindeutige und klare Entscheidungen bereits getroffen. In der Grundsatzentscheidung vom 12.07.2005 hat der BGH zunächst festgestellt, dass der Sachverständige des Geschädigten den Restwert fehlerhaft ermittelt habe. Schon deshalb sei dieser Betrag nicht anzurechnen. Der Sachverständige hätte den Restwert auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermitteln müssen. Das Ergebnis seiner Internet-Recherche sei daher unbeachtlich.

Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und auch der Schadenminderungspflicht Genüge zu tun, gelten nach der Entscheidung des BGH folgende Regeln:

  1. Der Sachverständige muss den Restwert auf dem dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt ermitteln.
  2. Es besteht keine Verpflichtung, etwa ein weiteres Sachverständigen-Gutachten zum Restwert einzuholen.
  3. Der Kfz-Haftpflichtversicherer muss auch n i c h t über den beabsichtigten Verkauf des beschädigten Fahrzeugs informiert werden.
  4. Vielmehr darf der Geschädigte den Unfallwagen veräußern und den tatsächlich erzielten Preis in die Schadensabrechnung einstellen. Dabei läuft der Geschädigte allerdings Gefahr, dass sich der realisierte Betrag später im Prozess als zu niedrig herausstellt.
  5. Dem Schädiger ist nämlich der Vortrag unbenommen, auf dem regionalen Markt habe ein höherer Restwert erzielt werden können. Die Beweislast dafür liegt aber bei ihm! (Im konkreten vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war dieser Nachweis nicht gelungen, weil der Restwerterlös von 300,00 € innerhalb des Rahmens lag, den der gerichtlich beauftragte Gutachter mit 300,00 bis 1500,00 € (!!!) abgesteckt hatte).


Bei der Erstellung von Sachverständigengutachten ist darauf hinzuwirken, dass sich der Sachverständige an die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung hält! Oft festzustellende Hinweise der Sachverständigen auf irgendwelche Richtlinien (z. B. BVSK-Richtlinie) sind unbeachtlich und für den Geschädigten nicht bindend. Der Sachverständige ist Auftragnehmer des Geschädigten, also auch an dessen „Weisungen“ gebunden. Soweit sich Sachverständige daran nicht halten, sollte ihnen eine „Nachbesserung“ des Gutachtens abverlangt werden, bevor der Unfallwagen veräußert wird.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 25

BGH-Urteil zum „Agenturgeschäft“

Agenturgeschäfte, insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, sind eine seit langem bekannte Erscheinung. Vor Einführung der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) im Jahre 1990 wurden sie vom gewerblichen Gebrauchtwagenhandel als Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden.

Auch in der Diskussion um die Neufassung des Kaufrechtes im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01. Januar 2002 ist für den Gebrauchtwagenhandel auf das Agenturgeschäft und die Gefahr einer Umgehung des angestrebten verstärkten Verbraucherschutzes hingewiesen worden. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Forderung, die Möglichkeit einer Umgehung der strengen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufes durch ein Ausweichen auf Agenturgeschäfte von vorne herein zu verhindern, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Das lässt nur den Schluss zu, dass Agenturgeschäfte auch im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Sachen Privater jedenfalls nicht generell als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden können.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Grundsatzentscheidung vom 26.01.2005 festgestellt, dass auch nach der Schuldrechtsreform ein Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel ohne weiteres möglich und zulässig ist.

Entscheidende Bedeutung kommt hierbei nach der Rechtssprechung des BGH der Frage zu, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufes zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind.

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