Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 31

Rechte bei Mängeln / Rücktrittsabwicklung

Hat die Kaufsache Sach- oder Rechtsmängel, kann der Käufer bekanntlich gemäß § 437 BGB unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen oder zurücktreten oder mindern und Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Dabei bereitet die praktische Abwicklung des Rücktritts immer wieder Probleme.

Nach Erklärung des Rücktritts sind dem Käufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, also solche, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Sache dienen. Hierzu zählen zum Beispiel der Einbau einer neuen Batterie, eines Austauschgetriebes, neuer Reifen, Zulassungskosten, Wartungs- und Inspektionskosten sowie Standgeldkosten.

Andere Aufwendungen sind nur zu ersetzen, wenn der Verkäufer durch diese bereichert wird, wie z. B. ein Autoradio, eine Anhängerkupplung, sonstige Instandsetzungsarbeiten und Kundendienstleistungen. Zu erstatten ist insoweit nur der reine Mehrwert.

Im Übrigen hat der Käufer dem Verkäufer für jeden zurückgelegten Kilometer Nutzungsersatz zu leisten. Dieser entspricht der linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher gesamter Laufleistung. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Bruttokaufpreis, bei mangelhaften Fahrzeugen ist jedoch der aufgrund des Mangels geminderte Preis zugrundezulegen. Dieser Preis wird durch die voraussichtliche Lebenserwartung des Fahrzeuges (in Kilometer) geteilt und mit den tatsächlich seit Gefahrübergang zurückgelegten Kilometer multipliziert. In der Praxis kann dabei nach folgender Formel verfahren werden:

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 30

Problem Internet-Kauf

In der letzten Zeit zeigen sich in der Praxis vermehrt Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von Kraftfahrzeugen im Internet ergeben.

Das Internet bietet sich als Plattform an, um auf Verkaufsinserate aufmerksam zu machen. Derartige Verkaufsinserate, die nur der reinen Information dienen, sind rechtlich grundsätzlich kein bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere, ein Angebot abzugeben. Der eigentliche Vertragsschluss erfolgt hier üblicherweise außerhalb des Internet. Insoweit gibt es keine Besonderheiten.

Im Übrigen ist es so, dass Willenserklärungen, die im Internet abgegeben werden, als Willenserklärungen "unter Abwesenden" gelten.
Ein derartiges Angebot kann deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem derjenige, der ein Angebot abgibt, normalerweise mit einer Annahme seines Angebotes rechnen darf. Gibt ein Kaufinteressent im Internet aufgrund eines Inserates ein Angebot ab, darf er dabei im Regelfall davon ausgehen, dass die Annahme innerhalb von einem oder wenigen Tagen erfolgt, und er danach nicht mehr an sein Angebot gebunden ist (§ 147 Abs. 2 BGB).

Einige Besonderheiten gelten bei "Internetauktionen", z.B. bei eBay.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 29

Problem Kostenanschlag

Obwohl Sie seit Jahren tagtäglich damit umgehen und er zu den Standard-Dienstleistungen einer jeden Werkstatt gehört, bereitet der Kostenanschlag dennoch immer wieder kostenträchtige Probleme und insbesondere Ärger mit den Kunden. Dabei geht es regelmäßig um die Verpflichtung, ihn bezahlen zu müssen und andererseits um die Frage, inwieweit er verbindlich ist.

Ein Kostenanschlag ist für die Werkstatt sehr oft mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Zum einen müssen Sie die notwendigen technischen System-Voraussetzungen vorhalten; zum anderen kann eine Eingrenzung der zu erwartenden Kosten oft erst nach aufwendiger Diagnose und Ermittlung der Fehlerursache gemacht werden. Deshalb sollten Sie sicherstellen, den Kostenanschlag vergütet zu bekommen, wenn es anschließend nicht zum Reparaturauftrag und zur Durchführung der Reparatur kommt.

Zur Vergütungspflicht des Kostenanschlages hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 632 Abs. 3 BGB eine Regelung geschaffen:

„Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“

Die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe empfohlenen Kfz-Reparaturbedingungen regeln nur, dass die zur Abgabe des Kostenanschlages erbrachten Leistungen dem Auftraggeber berechnet werden können, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

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Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
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