Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 58

1. Sporadisch auftretende Mängel am Gebrauchtwagen ("Vorführeffekt")
2. Kein Sachmangel bei Standzeit eines Gebrauchtwagens von mehr als 12 Monaten

Sehr geehrte Damen und Herren!

I.

Das haben Sie sicherlich auch schon einmal erlebt. Kaum haben Sie ein gekauftes Fahrzeug an Ihren Kunden ausgeliefert, erscheint dieser bei Ihnen in der Werkstatt und moniert irgendeinen Mangel und bittet um Behebung. Bei der Vorführung funktioniert allerdings plötzlich wieder alles und einwandfrei. Weitere Feststellungen konnten Sie nicht treffen.

Hier hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ganz aktuellen Urteil eine "händlergefährliche" Entscheidung getroffen.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nämlich entschieden, dass der Käufer eines Pkw, der den Händler auf einen nur sporadisch auftretenden, sicherheitsrelevanten Mangel erfolglos hingewiesen hat, ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Wegen der Gefahren, die der Mangel mit sich bringen könne, sei es dem Käufer nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten (BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15).

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 57

Aktuelle Autokauf-Rechtsprechung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im abgelaufenen Jahr und in den letzten Monaten mussten sich die Gerichte mehrfach mit der Problematik des Erfüllungsortes befassen. Es stellt sich da die Frage, wo ist der Erfüllungsort für die Nachbesserung zur Mängelbeseitigung und wo ist der Erfüllungsort für die Rückabwicklung nach einem erklärten Rücktritt des Käufers.

Die Frage nach dem Erfüllungsort der Nacherfüllung ist von erheblicher Bedeutung. Der Erfüllungsort ist zum einen für den Gerichtsstand maßgebend. Am Erfüllungsort können nämlich alle Ansprüche auf Nacherfüllung und sonstige Gewährleistungsrechte, insbesondere auch Ansprüche auf Kostenerstattung und Schadenersatz eingeklagt werden.

Des Weiteren ist der Erfüllungsort auch maßgebend für das in Gewährleistungsstreitigkeiten so wichtige selbständige Beweisverfahren.

Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht derzeit davon aus, dass der Verkäufer die geschuldete Leistung - Herstellung von Mangelfreiheit - an seinem Betriebssitz erbringen darf und der Käufer das Fahrzeug dorthin zu bringen hat. Der Käufer hat kein Recht auf Abholung, sondern nur auf Übernahme von Transportkosten. Fordert der Käufer den Verkäufer unberechtigterweise zum Abholen des mangelbehafteten Fahrzeuges auf, wäre ein in dieser Situation erklärter Rücktritt  u n w i r k s a m.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 56

1. Sicherung des Vergütungsanspruchs
2. Problem Kostenanschlag

Sehr geehrte Damen und Herren!

Haben Sie das nicht auch schon einmal erlebt: Sie haben Ihre Arbeiten und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und - leider - im Vertrauen auf ein Zahlungsversprechen des Kunden das Fahrzeug herausgegeben? Wenn das Fahrzeug erst einmal den Werkstatthof verlassen hat, ist es mit der Zahlungsmoral des Kunden oft nicht weit her. Es entstehen unnötige Außenstände. Das sollte tunlichst vermieden werden.

Dem berechtigten Interesse des Unternehmers an einer Sicherung seines Vergütungsanspruchs dient am wirkungsvollsten das Unternehmerpfandrecht. Daneben können auch das Zurückbehaltungsrecht, der Eigentumsvorbehalt unter Verwendungsersatzanspruch eine Garantie für die Sicherung und Realisierung der Werkstattforderung bieten.

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Dr. Schulte • Gerken
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