Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 34

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Am 1. Juli 2008 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten.

Der Geschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Bonn, Herr Rechtsanwalt Ulrich Dilchert, hat dazu in der Beilage zu NJW (Neue Juristische Wochenschrift) Heft 27/2008, Seite 58/59, einen Beitrag verfasst unter dem Titel "Talar über'm Blaumann".
Eine Kopie dieses Aufsatzes fügen wir anliegend zu Ihrer Information bei.

Auf die für Sie wichtigsten Vorschriften des RDG weisen wir auszugsweise wie folgt hin:

§ 2 (Begriff der Rechtsdienstleistung):

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 5 (Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit):

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Aus der amtlichen Gesetzesbegründung ergeben sich dazu ergänzend folgende Hinweise:

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 33

 

1. 130 %-Rechtsprechung des BGH
2. Fahrzeug-Vorstellung beim Versicherungs-Sachverständigen

I.

Die Schadensabrechnung nach einem Unfall bereitet manchmal dann rechtliche Schwierigkeiten, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert oder den Wiederbeschaffungsaufwand überschreiten und das Fahrzeug unrepariert verkauft oder weiterbenutzt wird.

Zu dieser Problematik hat der BGH (Bundesgerichtshof) in letzter Zeit richtungweisende Urteile erlassen:

I.      Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Überschreiten die voraussichtlichen Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, ist die Instandsetzung regelmäßig wirtschaftlich unvernünftig. Der Geschädigte kann in diesem Fall nur die Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert verlangen.
Lässt der Geschädigte sein Kraftfahrzeug dennoch reparieren, ist eine Aufspaltung in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und in einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil nicht möglich!

II.     Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes

  1. Nur wenn die Reparatur fachgerecht und im Umfang des Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, können die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
  2. Wird die Reparatur erst später durchgeführt, ist eine Nachforderung der Reparaturkosten trotz vorangegangener Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) möglich, sofern nicht etwas anderes - z.B. durch Abfindungsvergleich - vereinbart wurde.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 32

1. BGH kippt "Freizeichnungsklausel"
2. Haltedauer nach Reparatur im Rahmen der 130 %-Grenze
3. Wildschaden / Kaskoversicherung

I.

Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der die Haftung des Klausel-Verwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit Urteil vom 19.09.2007 (VIII ZR 141/06) entschieden.

Der Kläger, ein Unternehmer, kaufte von der beklagten Vertragshändlerin ein gebrauchtes Kraftfahrzeug "unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Später stellte sich heraus, dass die Angaben im Kaufvertrag über die Gesamtlaufleistung und die Anzahl der Betriebsstunden falsch waren.

In den unteren Instanzen scheiterte die Rücktrittsklage an der formularmäßigen Freizeichnung. Der BGH hat nun entschieden, dass eine solche Freizeichnungsklausel auch im Verhältnis zwischen Unternehmer und Kfz-Händler unwirksam ist.

Es handelt sich um eine mehr als brisante und für die Praxis bedeutsame Entscheidung! Viele "Klauselwerke" dürften noch derartige - unwirksame - Freizeichnungsklauseln enthalten.
Was für klassische Freizeichnungsklauseln wie "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" gilt, gilt wohl auch für eine Formularklausel, mit der die Verjährungsfrist verkürzt wird, etwa von zwei Jahren auf ein Jahr, wie es im professionellen Gebrauchtwagenhandel ohne Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Käufern weit verbreitet ist.

Es kann deshalb nur jedem Klausel-Verwender empfohlen werden, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der aktuellen Rechtsprechung des BGH anzupassen!

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Dr. Schulte • Gerken
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