Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 37

Ersatz der Reparaturkosten in Fachwerkstatt
Neuwagenabrechnung nach einem Verkehrsunfall

Seit dem so genannten "Porsche-Urteil" des Bundesgerichtshofes ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte, unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt, grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat.
Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Es genügt jedoch im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
Der BGH entschied, dass der Geschädigte, der seiner fiktiven Reparaturrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen muss.

Mit Urteil vom 30.04.2009 (8 S 10/09) hat nun das Landgericht Münster die Rechtsprechung des BGH fortgeschrieben. In dem vom Landgericht Münster zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Versicherung konkret eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer Fremdwerkstatt aufgezeigt und behauptet, die Reparatur erfolge dort in jeder Hinsicht gleichwertig. Diese Konstellation ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Das Landgericht Münster vertritt die Auffassung, dass auch die konkrete Benennung günstigerer Fremdwerkstätten für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten irrelevant ist. Es fehlt insoweit grundsätzlich an der notwendigen Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 36

Totalschaden / Umsatzsteuer
ADAC-Liste Mangel / Verschleiß

I.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt bei der Beschädigung einer Sache der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer bekanntlich nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Während die Neuregelung des § 249 BGB bei Reparaturfällen in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet, ergeben sich bei der fiktiven Abrechnung des wirtschaftlichen Totalschadens Probleme.
Es stellt sich die Frage, in welcher Höhe ein Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert enthalten ist.
Insoweit kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

  1. Wiederbeschaffungswert mit Regelsteueranteil (19%)
  2. Wiederbeschaffungswert mit Differenzumsatzsteueranteil von 2,4 % (ab 01.01.2007)
  3. Wiederbeschaffungswert ohne Umsatzsteueranteil


Ausgangspunkt müssen die Feststellungen des Sachverständigen sein. Er muss aufgrund seiner Fachkenntnis beurteilen können, ob vergleichbare Fahrzeuge regelbesteuert oder differenzbesteuert gehandelt werden oder ob sie im gewerblichen Fahrzeughandel gar nicht mehr angeboten werden.

Eine solche Angabe ist vom Gutachter zu fordern. Enthält das Gutachten des Sachverständigen insoweit keine eindeutige Aussage, ist der Sachverständige zur Nachbesserung seines - fehlerhaften - Gutachtens aufzufordern.

In der Rechtsprechung und einschlägigen Fachliteratur sind die nachfolgenden Beurteilungskriterien herausgearbeitet worden:

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 35

Wiederbeschaffungswert (130%)
Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten

Liegen die geschätzten Reparaturkosten zzgl. Wertminderung im Rahmen von 130 % des Wiederbeschaffungswertes, sind die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten grundsätzlich zu erstatten, wenn das Fahrzeug vollständig, sach- und fachgerecht instand gesetzt wurde.

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Reparatur in einem Umfang durchgeführt worden ist, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten vorgegeben hat.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung der Reparatur in diesem Umfang liegt beim Geschädigten. Gelingt dem Geschädigten der Beweis nicht, hat er nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).

Allein die vollständige und sach- und fachgerechte Reparatur reicht allerdings noch nicht aus, um im Rahmen der 130 % abrechnen zu können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Geschädigte sein "besonderes Integritätsinteresse" nachweist. Dazu verweisen wir auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung der letzten Jahre abgeändert hat:

1.     BGH-Urteil vom 23.05.2006 (DAR 2006, 441):

Die Reparaturkosten lagen im entschiedenen Fall unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. Der Geschädigte verzichtete auf eine Reparatur. Vier Monate nach dem Unfall wurde das Fahrzeug verkauft. Der Geschädigte forderte die fiktiven Reparaturkosten.

Nach Ansicht des BGH kann der Geschädigte die fiktiven Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug ohne oder nach nur teilweiser Reparatur mindestens sechs Monate weiter nutzt.

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