Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 43

1. Reparatur mit verdeckter Fehlerursache
2. Rechtsprechungs-Übersicht

Die vertragliche Vereinbarung über die Reparatur eines Kraftfahrzeuges ist nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als  W e r k v e r t r a g  zu qualifizieren.
Das bedeutet, dass der Auftragnehmer nicht lediglich das Bemühen um die Reparatur schuldet, sondern ihren  E r f o l g  !

Welche Leistungen die Werkstatt als Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringen hat, richtet sich nach dem konkret erteilten Auftrag. Der geschuldete Erfolg ist also abhängig von der einzelvertraglich vereinbarten Abrede zwischen Kunde und Werkstatt.
Dieser "Auftrag" kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Aus Rechtssicherheitsgründen ist jedoch immer zu empfehlen, diesen Auftrag schriftlich zu fixieren.

Problematisch ist in der Praxis oft, dass das Kraftfahrzeug bereits Verschleißerscheinungen aufweist und dass erst während der Werkleistung die Beschaffenheit des Reparaturobjektes erforscht sowie der Reparaturbedarf und der Reparaturumfang ermittelt werden kann.
Ist die Ursache des Fehlers klar und eindeutig, steht damit fest, wie er zu beheben ist. Es handelt sich dabei dann um eine so genannte "einfache Reparatur".

Von einer "Reparatur mit verdeckter Fehlerursache" wird indes gesprochen, wenn die Ursache des Fehlers nicht klar ist, und es darum geht, die Fehlerursache ausfindig zu machen. Hier schuldet der Unternehmer eine "schrittweise Erledigung" des Auftrages. Bei der Auswahl der geeignet erscheinenden Maßnahmen ist der Unternehmer verpflichtet, die Fehlersuche nach dem Stand des Handwerks und der Technik zu betreiben, also zunächst nur die wahrscheinlichste Ursache auszuschalten und dann schrittweise die nächstmöglichen Fehlerquellen zu untersuchen. Der Unternehmer ist verpflichtet, überflüssige Kosten in jedem Fall zu vermeiden!

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 42

1. Generalüberholter Motor
2. Sichtkontrolle vor Weiterveräußerung
3. Rechtsprechungs-Übersicht 2010

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann ein Käufer das Äußere des Fahrzeugs in der Regel noch einigermaßen zuverlässig beurteilen. Problematischer ist dies, wenn es um das Innere des Fahrzeuges, insbesondere den Motor, geht. Der Zustand des Motors eines Gebrauchtfahrzeuges ist deshalb in der Regel besonderes risikobehaftet.
Deshalb wird durch den Hinweis "Motor generalüberholt" ein besonderes Vertrauen beim Käufer begründet, das dann auch den höheren Kaufpreis rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) darf der Kunde deshalb unter dem Begriff der Generalüberholung auch etwas Besonderes erwarten:

"Demgemäß wird im Gebrauchtwagenhandel unter der Generalüberholung eines Motors verstanden, dass in einer beliebigen Werkstatt sämtliche beweglichen Motorteile ausgebaut und, soweit erforderlich, entweder hergerichtet oder erneuert und die feststehenden Teile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht werden. Das geht weit über die bloße Prüfung und Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit hinaus. Nach dieser Definition sind im Zuge einer Generalüberholung alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, zu erneuern oder so herzurichten, dass sie Neuteilen möglichst nahe kommen, und zwar auch dann, wenn der Motor vor der Generalüberholung noch funktionstüchtig war.
Die Generalüberholung zielt also darauf ab, den Eintritt der alters- und verschleißbedingten Funktionstüchtigkeit dadurch hinauszuschieben, dass Verschleißteile erneuert oder aufgebessert werden. Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit generalüberholtem Motor kauft, kann zwar keinen neuwertigen, wohl aber einen solchen Zustand des Motors erwarten, der der Neuwertigkeit möglichst nahe kommt und den unter Berücksichtigung des Alters und der Dauer des Gebrauchs des Fahrzeugs zu erwartenden Normalzustand deutlich übertrifft. Die mit der Generalüberholung verbundene gesteigerte Qualitätserwartung des Käufers pflegt sich denn auch erfahrungsgemäß in einer nicht unerheblichen Kaufpreisdifferenz gegenüber dem Verkauf eines Gebrauchtwagens mit bloß funktionstüchtigem Motor niederzuschlagen (so BGH seit NJW 1995, 955/956).

Abweichungen von vorstehender Definition führen in der Praxis regelmäßig zur Bejahung einer arglistigen Täuschung, mindestens jedoch zu einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 41

1. Schadenspauschalierung bei Nichtabnahme
2. Gleichwertigkeit "freie Werkstatt"

Nimmt nach getätigtem Verkauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens der Käufer das Fahrzeug nicht ab, entsteht dem Verkäufer (Händler) ein Schaden.
Verlangt der Verkäufer in einem solchen Fall Schadenersatz, steht es ihm frei, entweder den durch die Nichterfüllung im konkreten Fall entstandenen Schaden nachzuweisen oder gegebenenfalls eine "Schadenspauschale" geltend zu machen.

In Abschnitt V Nr. 2 NWVB ist geregelt:

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Eine derartige Klausel in AGB ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage in § 309 Nr. 5 a BGB problematisch. Nach dieser Bestimmung darf eine Schadenspauschale nicht den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigen. Mit den 15 % vom jeweils vereinbarten Kaufpreis wird nicht der Durchschnittsschaden des jeweiligen Verwenders, sondern der "branchenübliche Durchschnittsschaden" pauschaliert. Ob das zulässig ist, erscheint zweifelhaft.

Angesichts der heutigen Strukturen des Vertriebs neuer Kraftfahrzeuge, der enormen Bandbreite bei den einzelnen Fahrzeugarten und des hohen Grades an Individualisierung innerhalb der Kategorie Pkw stößt eine für sämtliche Geschäftsbereiche geltende Pauschalierungsklausel auf Bedenken.

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