Mit unseren Informationsbriefen stellen wir aktuelle Urteile und Rechtssprechungen diverser Fachbereiche für Kollegen zur Verfügung.
Mit der Weitergabe dieses Informationsbriefes an Ihre Kunden erklären wir uns ausdrücklich einverstanden.


Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 46

1. Sichtprüfungspflicht des Kfz-Händler-Verkäufers
2. Ersatz von Benzinmehrkosten nach Einbau einer nicht funktionierenden Autogasanlage
3. ADAC-Liste zur Abgrenzung Mangel/Verschleiß 2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Kammergericht Berlin hat sich mit Urteil vom 01.09.2011 (DAR 11/2011, Seite 639) noch einmal aktuell zur Sichtprüfungspflicht des Kfz-Händler-Verkäufers geäußert und entschieden:

  1. Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sind Anzeichen für eine unfachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc.), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären.
  2. Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als „sehr gepflegt" oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe „reparierter Unfallschaden" als positive Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. l S. l BGB) dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe „ins Blaue" in Betracht.


Die Entscheidung des Kammergerichts deckt sich mit der gesamten OLG-Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In einem beachtenswerten Urteil vom 23.08.2011 (13 U 59/11) hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg zum Ersatz von Benzinmehrkosten nach Einbau einer nicht funktionierenden Autogasanlage geäußert und entschieden:

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 45

Klage gegen die Allianz wegen "Fairplay-Konzept"
hier: Knebelung der Kfz-Reparaturwerkstätten

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat der Vorsitzende (Rechtsanwalt) Klage gegen die Allianz Versicherungs-AG beim Landgericht München erhoben.

Das "Fairplay-Konzept" wird von der Allianz als Mittel zur "vereinfachten Regulierung" von Schadensfällen eingesetzt. Um Schadensfälle nach dem "Fairplay-Konzept" abwickeln zu können, müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließend. Durch den Rahmenvertrag werden den Werkstätten weiterreichende Pflichten im Rahmen der Schadensabwicklung auferlegt, u. a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben des von der Allianz zur Kostenoptimierung eingebundenen Dienstleisters "ControlExpert".

Den Werkstätten werden zugleich aber erhebliche Vorteile versprochen, nämlich die kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen. Voraussetzung für die Abwicklung nach dem "Fairplay-Konzept" ist allerdings,

dass ein Rechtsanwalt oder freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird.

Wird ein Rechtsanwalt oder Sachverständiger gleichwohl beauftragt, erfolgt die Abwicklung wie bisher.

Die Anwendung dieses "Fairplay-Konzepts" ist in hohem Maße wettbewerbswidrig. Letztendlich geht es um einen Boykott von Rechtsanwälten und Sachverständigen. Dass die Allianz davon spricht, dass jeder Kunde weiterhin das Recht habe, einen Anwalt zu beauftragen, ist unerheblich. Das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, muss sich der Geschädigte nicht erst von der Allianz einräumen lassen, es steht ihm sowieso von Gesetzes wegen zu.

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Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 44

BGH-Aktuell
Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 15. Juni 2011 eine wichtige und grundsätzliche Entscheidung zur rücktrittsrelevanten Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.

Der BGH hat entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage nach der rücktrittsrelevanten Erheblichkeit eines Mangels beim Autokauf auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt!

Der erfolgreiche Rücktritt vom Kaufvertrag setzt u. a. eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Verkäufer voraus. Ohne Erheblichkeit besteht für den Käufer nur ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises der mangelbehafteten Kaufsache.

Im entschiedenen Fall hatte aufgrund von Korrosion am Unterboden sowie einer fehlerhaft eingestellten Achsgeometrie der Käufer eines Neuwagens den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nachdem der Verkäufer trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche die Mängel nicht beseitigen konnte. Im Gegensatz zur ersten Instanz, die den beklagten Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt hatte, lehnte das OLG Rostock in der Berufungsinstanz einen Rücktritt mangels Erheblichkeit ab, da die Kosten für die Mangelbeseitigung unter 5 % des Kaufpreises lagen.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass die Frage nach der Erheblichkeit nicht am Ende oder im Verlauf des Prozesses, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung beantwortet werden muss.

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