Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 58

1. Sporadisch auftretende Mängel am Gebrauchtwagen ("Vorführeffekt")
2. Kein Sachmangel bei Standzeit eines Gebrauchtwagens von mehr als 12 Monaten

Sehr geehrte Damen und Herren!

I.

Das haben Sie sicherlich auch schon einmal erlebt. Kaum haben Sie ein gekauftes Fahrzeug an Ihren Kunden ausgeliefert, erscheint dieser bei Ihnen in der Werkstatt und moniert irgendeinen Mangel und bittet um Behebung. Bei der Vorführung funktioniert allerdings plötzlich wieder alles und einwandfrei. Weitere Feststellungen konnten Sie nicht treffen.

Hier hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ganz aktuellen Urteil eine "händlergefährliche" Entscheidung getroffen.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nämlich entschieden, dass der Käufer eines Pkw, der den Händler auf einen nur sporadisch auftretenden, sicherheitsrelevanten Mangel erfolglos hingewiesen hat, ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Wegen der Gefahren, die der Mangel mit sich bringen könne, sei es dem Käufer nicht im Sinne von § 440 Satz 1 BGB zumutbar, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten (BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 240/15).

Geklagt hatte ein Kunde, der einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300,00 € von einem Kfz Händler gekauft hatte. Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger unter anderem, das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.
Bei einer daraufhin durchgeführten Untersuchungsfahrt trat das Problem allerdings nicht erneut auf, so dass der Händler dem Kläger mitteilte, dass derzeit kein Grund für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals sich wieder bei ihr vorstellen solle.

In den folgenden Tagen wies der Mann den Händler wiederum auf das Hängenbleiben des Pedals hin, und forderte den Händler - erfolglos - auf, sich zur Reparatur bereit zu erklären. Daraufhin trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Später bestätigte ein Sachverständigengutachten, dass das Pedal tatsächlich von Zeit zu Zeit hängen blieb, was allerdings mit relativ geringfügigen Kosten (433,00 €) behoben werden konnte.

Der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat der BGH stattgegeben.

In Anbetracht dieser Entscheidung des BGH kann jedem Händler nur empfohlen werden, bei "Vorführeffekt-Mängeln" gewissenhaft nachzuschauen und zu prüfen, auch bei einer erneuten Wiedervorstellung des Fahrzeuges.

II.

Es entspricht gängiger Rechtsprechung, wie Sie wissen, dass ein Fahrzeug dann nicht mehr als  f a b r i k n e u  bezeichnet werden darf, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate gelegen haben.

Der BGH musste sich nun mit der Frage befassen, ob bei einer Standzeit eines Gebrauchtwagens von mehr als 12 Monaten ein Sachmangel am Fahrzeug vorliegt und hat entschieden:

Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens 12 Monaten hinzunehmen ist, lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen keine allgemeinen gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (BGH, Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 191/15).

III.

Das OLG Naumburg hatte sich mit der streitigen Frage des "Original-Motor" in einem Pkw zu befassen und hat entschieden:

Mit dem "Original-Motor" eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.

Dass das Fahrzeug mit einem typengerechten Motor des Herstellers ausgestattet ist, darf nach Auffassung des OLG jeder Käufer normalerweise voraussetzen. Dazu bedarf es auch keiner besonderen Beschaffenheitsvereinbarung (OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015, 1 U 59/15).

IV.

In einer weiteren Grundsatzentscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob sich aus dem Fehlen einer "Herstellergarantie" ein Sachmangel für das Fahrzeug ergibt. Insoweit hat der BGH nun aktuell entschieden:

Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen einen Sachmangel begründet (BGH, Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15).

V.

Das Amtsgericht Solingen hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch bei einem 19 Jahre alten Fahrzeug Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Das Gericht hat entschieden:

Auch bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von 195.343 km ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall begründet. Allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden (AG Solingen, Urteil vom 30.06.2016, 14 C 33/16).

VI.

Alle Kfz-Haftpflichtversicherer stehen seit längerem auf der "Regulierungsbremse". Beliebtes Betätigungsfeld der Kfz-Haftpflichtversicherer ist in diesem Zusammenhang das Bestreiten der Mietwagen-Kosten der Höhe nach. In diesem Zusammenhang hat der BGH nun entschieden:

Bietet der Sachbearbeiter des gegnerischen Haftpflichtversicherers dem Geschädigten am Telefon einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis an, riskiert der Geschädigte eine Kürzung seines Ersatzanspruchs, wenn er anschließend bei einem Vermieter seiner Wahl zu teureren Konditionen mietet (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15).

Die vorstehend zitierten Gerichtsentscheidungen sind, soweit kein anderer Hinweis erfolgt ist, rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz