Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 56

1. Sicherung des Vergütungsanspruchs
2. Problem Kostenanschlag

Sehr geehrte Damen und Herren!

Haben Sie das nicht auch schon einmal erlebt: Sie haben Ihre Arbeiten und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und - leider - im Vertrauen auf ein Zahlungsversprechen des Kunden das Fahrzeug herausgegeben? Wenn das Fahrzeug erst einmal den Werkstatthof verlassen hat, ist es mit der Zahlungsmoral des Kunden oft nicht weit her. Es entstehen unnötige Außenstände. Das sollte tunlichst vermieden werden.

Dem berechtigten Interesse des Unternehmers an einer Sicherung seines Vergütungsanspruchs dient am wirkungsvollsten das Unternehmerpfandrecht. Daneben können auch das Zurückbehaltungsrecht, der Eigentumsvorbehalt unter Verwendungsersatzanspruch eine Garantie für die Sicherung und Realisierung der Werkstattforderung bieten.

Am besten ist immer noch die Barzahlung bei Abholung, evtl. EC- oder Kreditkartenzahlung.
Der Werkunternehmer ist nach den gesetzlichen Regeln - durch Individualvereinbarung ist eine abweichende vertragliche Regelung möglich - zur Vorleistung verpflichtet, nach dem Motto "erst die Arbeit, dann das Geld". Der Werkunternehmer muss nicht nur Arbeitszeit vorleisten, sondern auch die zu verarbeitenden Teile vorfinanzieren.
Um das damit verbundene Risiko erträglich zu gestalten, sieht das Gesetz vor, dass der Kunde bei Abholung bezahlen muss. Barzahlung ist danach die Regel! Es bedarf also keiner Vereinbarung zur Barzahlung bei Abholung. Bei einem renitenten Kunden, der behauptet, Barzahlung sei nicht vereinbart worden, genügt ein Hinweis auf das Gesetz (§ 641 BGB).


Jede andere Zahlungsvariante bedarf einer Vereinbarung. Diese kann auch konkludent geschehen. Wenn an der Kasse ein EC- oder Kreditkarten-Symbol angebracht ist, kann der Kunde auch ohne Nachfrage davon ausgehen, dass diese Zahlungsmittel akzeptiert werden. In keinem Fall darf der Kunde davon ausgehen, dass er auf eine Rechnung hin überweisen darf!

Ein weiteres wirksames Sicherungsmittel ist das vertragliche Werkunternehmerpfandrecht. Neben dem gesetzlichen kann auch ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht vereinbart werden (§ 1205 BGB). In der Regel sehen die üblichen Kfz-Reparaturbedingungen ein solches
- erweitertes - Pfandrecht vor wie folgt:

"Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrag im Zusammenhang stehen."

Wichtig ist, zu beachten, dass das Werkunternehmerpfandrecht nur dann begründet werden kann, wenn der Auftraggeber der Reparatur auch Eigentümer des Fahrzeuges ist. Wenn das Fahrzeug nicht dem Auftraggeber gehört, kann das Pfandrecht auch nicht etwa gutgläubig erworben werden. Vorsicht ist geboten, wenn der Auftraggeber nicht mit der im Fahrzeugschein eingetragenen Person identisch ist!

Zahlt der Auftraggeber nicht, kann das Fahrzeug bei Bestehen eines vertraglichen Werkunternehmerpfandrechts im Wege öffentlicher Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher verwertet werden. Diese Verwertungsabsicht muss dem Schuldner mit einer Vorlauffrist von einem Monat unter Mitteilung des geschuldeten Betrages angedroht werden. Der Zugang muss nachgewiesen werden können. Es ist deshalb zu empfehlen, eine solche "Androhung" amtlich auch schon über einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

Neben dem Pfandrecht hat der Auftragnehmer auch noch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB. Dieses gewährt dem Unternehmer allerdings kein Verwertungsrecht.

In Leasingfällen (Auftraggeber und Eigentümer sind nicht identisch) besteht auch gegenüber der Leasinggesellschaft ein Zurückbehaltungsrecht, sofern es sich bei der Reparatur um eine notwendige Verwendung gehandelt hat.
All die Arbeiten und Leistungen, die erbracht werden mussten, um das Fahrzeug wieder nutzbar zu machen, sind notwendige Verwendungen. Über dieses Zurückbehaltungsrecht besteht also auch eine wirksame Absicherung gegenüber Leasinggesellschaften.

Problem Kostenanschlag

Obwohl Sie seit Jahren tagtäglich damit umgehen und er zu den Standard-Dienstleistungen einer jeden Werkstatt gehört, bereitet der Kostenanschlag dennoch immer wieder kostenträchtige Probleme und insbesondere Ärger mit den Kunden. Dabei geht es regelmäßig um die Verpflichtung, ihn bezahlen zu müssen und andererseits um die Frage, inwieweit er verbindlich ist.
Ein Kostenanschlag ist für die Werkstatt sehr oft mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden. Zum einen müssen Sie die notwendigen technischen System-Voraussetzungen vorhalten; zum anderen kann eine Eingrenzung der zu erwartenden Kosten oft erst nach aufwendiger Diagnose und Ermittlung der Fehlerursache gemacht werden. Deshalb sollten Sie sicherstellen, den Kostenanschlag vergütet zu bekommen, wenn es anschließend nicht zum Reparaturauftrag und zur Durchführung der Reparatur kommt.

Zur Vergütungspflicht des Kostenanschlages hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in § 632 Abs. 3 BGB eine Regelung geschaffen:

„Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“

Die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe empfohlenen Kfz-Reparaturbedingungen regeln nur, dass die zur Abgabe des Kostenanschlages erbrachten Leistungen dem Auftraggeber berechnet werden können, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.

Festgestellt werden muss also, dass der Unternehmer den Aufwand für die Erstellung eines Kostenanschlages vom Kunden nur dann vergütet verlangen kann, wenn hierüber eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung getroffen wurde und zwar vor Zustandekommen der Vereinbarung über die Erstellung des Kostenanschlages.

In Rechtsprechung und Literatur besteht auch Einigkeit darüber, dass eine solche Vereinbarung immer im Einzelfall getroffen werden muss. Eine solche Regelung kann also nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden!

Was die Höhe der Vergütung für den Kostenanschlag anbelangt, ist die in der Praxis regelmäßig anzutreffende Zurückhaltung fehl am Platze. Die Gerichte akzeptieren es regelmäßig, wenn der Kostenanschlag am Aufwand und unter Berücksichtigung der Schadenhöhe bemessen wird.

Da ein Kostenanschlag stets eine „Kostenschätzung“ darstellt, muss eine Überschreitung in einem bestimmten Toleranzrahmen hingenommen werden. Bei einer zu erwartenden wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlages ist der Unternehmer jedoch verpflichtet, dem Besteller dies unverzüglich anzuzeigen.

In der Praxis ist für den Bereich des Massengeschäftes der Kfz-Reparatur als Faustregel für die Wesentlichkeit eine Spanne von ca. 15 % anerkannt.

Kommt der Unternehmer bei einer drohenden wesentlichen Überschreitung des Kostenanschlages seiner Verpflichtung zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nach und setzt den Kunden erst später bei der Abrechnung davon in Kenntnis, begeht er eine positive zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung.

Dabei muss der Kunde so gestellt werden, als ob er rechtzeitig über die zu erwartende Kostenüberschreitung unterrichtet worden wäre.

Dann hätte er den Vertrag kündigen können mit der Folge, dass die nach dem Zeitpunkt der möglichen Kündigung entstandenen Lohnkosten nicht zu vergüten sind. Hinsichtlich der weiter aufgelaufenen Materialkosten kommt es darauf an, ob die durchgeführten Arbeiten für den Kunden nützlich waren und in seinem Interesse lagen. Ist dies der Fall, muss er die Materialkosten vergüten. Zu berücksichtigen ist allerdings dabei die Wesentlichkeitsschwelle (ca. 15 %), sodass dem Unternehmer im Falle des pflichtwidrigen Unterlassens der Anzeige nur ein Anspruch in Höhe des Kostenanschlages zuzüglich dessen zulässiger Überschreitung zusteht. Bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung des Kostenanschlages liegt hier also ein erhebliches Verlustpotenzial begründet.

In den Kfz-Reparaturbedingungen ist i.d.R. geregelt, dass der Auftragnehmer an den Kostenanschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden ist. Auch hier sollten Sie unbedingt ergänzende Vorsorge treffen!

Viele Mängel können erst nach einer kompletten Demontage eingeschätzt werden; im Übrigen kann sich der Zustand eines Fahrzeuges durchaus innerhalb von drei Wochen ganz erheblich verschlechtern. Es wird deshalb empfohlen, in den Kostenanschlag folgende Klarstellungen mit aufzunehmen:

  • Der Kostenanschlag bezieht sich auf den Zustand des Fahrzeugs bei dem Kilometerstand von … und bleibt gültig nur bei Auftragserteilung innerhalb von … Tagen. Die Ausführung der Arbeiten zu den genannten Preisen kann nur erfolgen, wenn sich der Zustand des Fahrzeugs infolge weiterer Benutzung nicht verschlechtert hat.
  • Die Kostenkalkulation für die Instandsetzung des … ist in diesem Kostenanschlag nicht enthalten und kann erst nach Ausbau und Demontage dieses Aggregats erfolgen.

Bei Beachtung vorstehender Hinweise und Empfehlungen können Sie Außenstände vermeiden und erhalten eine angemessene Vergütung für die mit der Erstellung eines Kostenanschlages verbundenen Arbeiten und Leistungen.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
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