Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 54

1. BGH: Rücktritt schon bei 5% Mängelbeseitigungsaufwand
2. Informationspflicht bei Zeitungsanzeigen

Sehr geehrte Damen und Herren!

I.

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 28.05.2014 entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel im Anschluss an einen Neuwagenkauf die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen VIII ZR 94/13).

Der Kläger des Verfahrens beanspruchte von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen, welchen der Kläger zu einem Preis von etwa 30.000 € erworben hatte.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs hatte der Kläger verschiedene Mängel reklamiert, insbesondere Fehlfunktionen des akustischen Signals sowie das völlige Fehlen eines optischen Signals der Einparkhilfe.

Aufgrund der Mängel suchte der Kläger wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich ohne Erfolg in Bezug auf die Mängel eine letzte Frist zur Beseitigung.
Nach Ablauf der Frist erklärte der Kläger daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Bei den Vorinstanzen (Landgericht Stuttgart / Oberlandesgericht Stuttgart) war der Kläger mit seinem Klagebegehren noch gescheitert.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sollte die Erheblichkeitsschwelle erst bei einem Mängelbeseitigungsaufwand, der 10% des Kaufpreises übersteigt, als überschritten anzusehen sein.

Diese Entscheidung des OLG Stuttgart, die auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung lag, wurde nun vom BGH aufgehoben.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen ist nach Auffassung des BGH bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallum-stände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet.

Dabei ist für die Frage der Erheblichkeit nicht auf das Ende oder den Verlauf eines Prozesses, sondern auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen sowie auf die durch den Mangel hervorgerufene Beeinträchtigung bei der Fahrzeugnutzung.

Diese Entscheidung des BGH ist für Händler und Verkäufer bitter! Zum einen setzt der Anspruch auf Rückabwicklung kein Verschulden des Verkäufers voraus. Der Käufer kann also auch dann zurücktreten, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht zu vertreten hat.
Außerdem bedeutet die Rückabwicklung des Vertrages, dass der Käufer den gesamten Kaufpreis zurückerhält, lediglich gemindert um eine entsprechende Nutzungsentschädigung. Diese Entschädigung deckt aber sicherlich nicht den tatsächlich eingetretenen Wertverlust der Kaufsache ab!

II.

In einem Rechtsstreit, den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, inwieweit und in welchem Umfang Informationspflichten bei Zeitungsanzeigen zu beachten sind.
Die Beklagte des Verfahrens verkauft und vertreibt Neu- und Gebrauchtwagen. Im Streit waren zwei Werbeanzeigen der Beklagten, mit denen sie jeweils für einen Gebrauchtwagen warb, wobei diese Anzeigen Angaben zu Modell und Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe und Ausstattung sowie den Preis enthielten. Des Weiteren befand sich in der Anzeige das Logo der Marke, die die Beklagte vertreibt sowie eine Internetadresse und eine Telefonnummer. Weitere Angaben fanden sich nicht.

Hier hat das Landgericht Hamburg auf die Klage eines klagebefugten Verbandes festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegt, wonach der Werbende sowohl seine Identität als auch seine Anschrift angeben muss.
In den streitgegenständlichen Werbeanzeigen fehlten Angaben zur Identität, nämlich die Fir-mierung nebst Rechtsform und auch die Postanschrift des Werbenden.
Dies sollte bei Schaltung entsprechender Zeitungsanzeigen unbedingt beachtet werden, um unnötige "Abmahnungen" zu vermeiden.

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1. Urteil des LG Mainz vom 31.10.2013 (ZfS 7/14, Seite 393):

1.    Ein Werkunternehmer ist verpflichtet, den Bestseller bei der Beauftragung mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an einem Pkw darauf hinzuweisen, dass sich die Reparatur im Hinblick auf absehbare weitere Instandsetzungsarbeiten „nicht lohnt“.

2.    Der Werkunternehmer muss dabei solche weiteren, nicht in Auftrag gegebenen Instandsetzungsarbeiten berücksichtigen, deren Durchführung vor einer bevorstehenden Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km bevorsteht.

2. Urteil des LG Saarbrücken vom 14.02.2014 (ZfS 7/14, Seite 390):

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig darauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.

3. Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.01.2014 (DAR 7/2014, 387):

1.    Beschreibt der Verkäufer einen Gebrauchtwagen für eine Versteigerung bei Ebay mit dem Zusatz “TÜV neu“, so liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet ist.

2.    Schließen die Parteien auf der Basis eines vorausgegangenen Angebots bei Ebay einen schriftlichen Kaufvertrag ab, wird die verbindliche Beschreibung bei Ebay („TÜV neu“) in der Regel auch dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.

4. Urteil des AG Kulmbach vom 08.05.2014 (DAR 8/2014, 473):

Wenn der vom Unfallgeschädigten beauftragte Sachverständige drei Restwert-Angebote auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt einholt, kann der Unfallgeschädigte zu dem höchstbietenden Restwert laut Gutachten verkaufen, ohne der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Rest-wertangebotes geben zu müssen.

5. Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2013 (NJW - RR 13/2014, 812):

1.    Das Überfahren einer Bordsteinkante gehört auch bei einem Sportwagen (hier Porsche 911 GT3) zum normalen Betrieb eines Fahrzeugs.

2.    Kommt es beim Überfahren einer Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die sich im Laufe der Zeit ausweitet und dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor.

Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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