Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 53

1. BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
2. Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Vertrag?

Sehr geehrte Damen und Herren!

I.

Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 10.04.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezah-lung verlangen kann (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13).

Der Bundesgerichtshof musste sich im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.08.2013, wonach ein bewusster Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestanden hatten, aktuell mit der Frage befassen, ob der Auftragnehmer trotz des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen Anspruch auf Bezahlung geltend machen kann, wenn er seine Leistung erbracht hat.

Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des BGH lassen sich voll auf den automobi-len Bereich zwischen Unternehmer und Kfz-Werkstatt-Kunde übertragen.
Damit riskieren auch Schwarzarbeiter im Werkstattbereich aufgrund der Nichtigkeit des Werkvertrages den Verlust ihres Anspruchs auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gegen-über dem Auftraggeber.

Im Gegenzug verlieren Kunden, die sich unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämp-fungsgesetz auf die nichtige Werkleistung eingelassen haben, sämtliche Mängelansprüche ge-genüber dem Auftragnehmer.


II.

Beim Rücktritt vom Kaufvertrag stellt sich häufig die Frage, ob dieser durch die Erheblichkeit der Pflichtverletzung gerechtfertigt ist oder ob der Käufer sich mit einer Kaufpreisminderung begnügen muss, weil nur ein "unerheblicher Mangel" vorliegt.

Trotz zahlreicher Entscheidungen der Instanzgerichte und auch einige Entscheidungen des BGH ist die Grundfrage, welche Anforderungen an die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung zu stellen sind, nicht eindeutig geklärt. Insbesondere gibt es bis heute insoweit kaum konkrete Aussagen zur Erheblichkeitsschwelle.

Um hier nun eine Hilfestellung für die Praxis zu geben, hat der ADAC eine "ADAC-Liste zur Abgrenzung Minderung/Rücktritt" erstellt.
Diese ADAC-Liste finden Sie - jederzeit aktualisiert - unter www.adac.de im Internet.
Diese Liste kann als Orientierungshilfe dienen, wie die Erfolgsaussichten für einen Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines Sachmangels zu beurteilen sind.

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Dr. Schulte • Gerken
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