Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 48

1. Merkantiler Minderwert
2. Rechtsprechung

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir möchten Sie in unserem heutigen Informationsbrief auf die in der Praxis leider sehr oft vernachlässigte Schadensposition "Merkantiler Minderwert" besonders hinweisen.

Wie Sie wissen, sind Unfallschäden vom Fahrzeugeigentümer im Verkaufsfall grundsätzlich ungefragt dem Käufer mitzuteilen. Dies führt dazu, dass ein potenzieller Käufer nach Offenbarung des Unfallschadens regelmäßig einen gewissen Preisabschlag verlangt. Ein merkantiler Minderwert ist deshalb auch dann zu zahlen, wenn ein technischer Minderwert gar nicht verbleibt. Ein merkantiler Minderwert kommt bei Fahrzeugen bis zu einer Zulassungsdauer von etwa fünf Jahren regelmäßig in Betracht, wenn keine erheblichen Vorschäden vorgelegen haben und umgekehrt der Reparaturschaden selbst nicht nur ein Bagatellschaden ist.

Für die Berechnung der Wertminderung existiert eine Vielzahl von Berechnungsmethoden und Modellen. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm eine verlässliche Grundlage zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung bei Pkw. Diese Einschätzung wird ausdrücklich auch vom Bundesgerichtshof gebilligt.
Danach ist der Minderwert = x % der Summe von Wiederbeschaffungswert und Netto-Reparaturkosten. Dabei ergibt sich der mit "x" bezeichnete Wert aus folgender Tabelle:



Zulassungsjahr Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert
10 - 30 % 30 - 60 % 60 - 90 %
1. 5 % 6 % 7 %
2. 4 % 5 % 6 %
3. und 4. 3 % 4 % 5 %

 

Ein kleiner praktischer Fall mag diese Berechnungsmethode verdeutlichen:

Reparaturkosten netto: 5.000,00 €
Wiederbeschaffungswert: 10.000,00 €
Unfall im vierten Zulassungsjahr

Danach machen in diesem Berechnungsbeispiel die Reparaturkosten 50 % des Wiederbeschaffungswertes aus (= Spalte 30 - 60 %). Aus Netto-Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert ergibt sich ein Wert in Höhe von 15.000,00 €. Daraus folgt nach der Tabelle mit 4 % ein Minderwert in Höhe von 600,00 €.

Die Tabelle nach der Berechnungsmethode von Ruhkopf/Sahm ist in der Rechtspraxis fortgeschrieben worden. So hat sich der Bundesgerichtshof im Jahre 2005 bereits mit dem merkantilen Minderwert  ä l t e r e r  Fahrzeuge befasst. In der einschlägigen Entscheidung führt der BGH aus, dass durch Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unfallfreie Fahrzeuge in der "Schwacke-Liste" sogar bis 12 Jahre notiert werden. Das Alter von fünf Jahren oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km steht also der Zubilligung eines merkantilen Minderwertes n i c h t entgegen!

Auch wenn die Berechnungsmethode Ruhkopf/Sahm allgemein anerkannt ist, handelt es sich natürlich um eine recht pauschale Betrachtungsweise.

Bei der Erstellung von Schadengutachten sollten die technischen Sachverständigen vermehrt und deutlich auf die Schadensposition Wertminderung hingewiesen werden. Mindestens sollte sich aus dem Gutachten dazu eine Stellungnahme ergeben. Dies wird in der Praxis leider sehr oft vernachlässigt. Wenn das Gutachten - ohne Minderwert - dem Kfz-Haftpflichtversicherer zugegangen ist, führt eine Nachbesserung in der Regel leider nicht mehr zum Erfolg.

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