Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 46

1. Sichtprüfungspflicht des Kfz-Händler-Verkäufers
2. Ersatz von Benzinmehrkosten nach Einbau einer nicht funktionierenden Autogasanlage
3. ADAC-Liste zur Abgrenzung Mangel/Verschleiß 2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Kammergericht Berlin hat sich mit Urteil vom 01.09.2011 (DAR 11/2011, Seite 639) noch einmal aktuell zur Sichtprüfungspflicht des Kfz-Händler-Verkäufers geäußert und entschieden:

  1. Einen Gebrauchtwagenhändler, der die unfallbedingte Vorschädigung eines Fahrzeugs kennt, trifft eine Untersuchungspflicht jedenfalls im Umfang einer Sichtprüfung. Sind Anzeichen für eine unfachgerechte Reparatur vorhanden (Spaltmaße etc.), hat er den Käufer zur Vermeidung des Vorwurfs arglistigen Verschweigens ungefragt aufzuklären.
  2. Jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug vom Händler als „sehr gepflegt" oder ähnlich beworben worden war, kann der Käufer die Angabe „reparierter Unfallschaden" als positive Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. l S. l BGB) dahin verstehen, dass eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Insoweit kommt auch Arglist des Händlers unter dem Gesichtspunkt einer Falschangabe „ins Blaue" in Betracht.


Die Entscheidung des Kammergerichts deckt sich mit der gesamten OLG-Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In einem beachtenswerten Urteil vom 23.08.2011 (13 U 59/11) hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg zum Ersatz von Benzinmehrkosten nach Einbau einer nicht funktionierenden Autogasanlage geäußert und entschieden:

Ein Autobesitzer, der sich nachträglich eine Autogasanlage in seinen Pkw einbauen lässt, die jedoch nach der Umstellung auf den Gasbetrieb nicht einwandfrei funktioniert, sodass die Gasanlage wieder ausgebaut werden muss, hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der Benzinmehrkosten, wenn die Einbaukosten höher sind als die ersparten Benzinkosten.

Im zugrundeliegenden Streitfall hatte die Klägerin sich eine LPG-Autogasanlage für rund 1.900,00 € in ihren Pkw einbauen lassen. In der Folgezeit hatte sie jedoch nur Probleme mit der Nutzung der Gasanlage. Als alle Versuche, die Mängel zu beseitigen scheiterten, verlangte sie schließlich von dem Unternehmen, welches die Anlage eingebaut hatte, die Rückzahlung der Einbaukosten, die Kosten für den Ausbau der Anlage und Schadenersatz für die durch die Nutzung des Pkw im Benzinbetrieb aufgewendeten Mehrkosten von rund 1.600,00 € in den vergangenen zwei Jahren.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg war die Werkleistung des beklagten Unternehmens mangelhaft, sodass die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hatte. Die Beklagte musste sowohl die Einbaukosten erstatten, als auch die Ausbaukosten übernehmen. Schadenersatz wegen entstandener Mehrkosten für die Nutzung des Fahrzeugs im Benzinbetrieb konnte die Klägerin nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht verlangen. Zwar müsse die Klägerin so gestellt werden, als wenn ein ordnungsgemäßer Gasbetrieb möglich gewesen wäre. Auf den Mehraufwand von rund 1.600,00 € müsse sie sich jedoch die zurückverlangten und damit ersparten Einbaukosten in Höhe von 1.900,00 € anrechnen lassen.

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