Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 45

Klage gegen die Allianz wegen "Fairplay-Konzept"
hier: Knebelung der Kfz-Reparaturwerkstätten

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf der Grundlage eines Beschlusses des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat der Vorsitzende (Rechtsanwalt) Klage gegen die Allianz Versicherungs-AG beim Landgericht München erhoben.

Das "Fairplay-Konzept" wird von der Allianz als Mittel zur "vereinfachten Regulierung" von Schadensfällen eingesetzt. Um Schadensfälle nach dem "Fairplay-Konzept" abwickeln zu können, müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließend. Durch den Rahmenvertrag werden den Werkstätten weiterreichende Pflichten im Rahmen der Schadensabwicklung auferlegt, u. a. die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben des von der Allianz zur Kostenoptimierung eingebundenen Dienstleisters "ControlExpert".

Den Werkstätten werden zugleich aber erhebliche Vorteile versprochen, nämlich die kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen. Voraussetzung für die Abwicklung nach dem "Fairplay-Konzept" ist allerdings,

dass ein Rechtsanwalt oder freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird.

Wird ein Rechtsanwalt oder Sachverständiger gleichwohl beauftragt, erfolgt die Abwicklung wie bisher.

Die Anwendung dieses "Fairplay-Konzepts" ist in hohem Maße wettbewerbswidrig. Letztendlich geht es um einen Boykott von Rechtsanwälten und Sachverständigen. Dass die Allianz davon spricht, dass jeder Kunde weiterhin das Recht habe, einen Anwalt zu beauftragen, ist unerheblich. Das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, muss sich der Geschädigte nicht erst von der Allianz einräumen lassen, es steht ihm sowieso von Gesetzes wegen zu.

Erkennbar und offensichtlich ist das gesamte Konzept der Allianz darauf angelegt, die Werkstatt in das Lager der Versicherung zu ziehen. Hierdurch wird allerdings die Werkstatt in einen unauflöslichen  I n t e r e s s e n k o n f l i k t  gebracht, denn einerseits ist sie vertraglich der Allianz verpflichtet, andererseits aber auch dem Geschädigten im Rahmen des Reparaturauftrages. Den Rechtsanwälten ist die Vertretung widerstreitender Interessen nicht ohne Grund sogar strafrechtlich verboten. In eine ähnliche Situation werden die Werkstätten durch das Allianz-Konzept gebracht und sollen "geknebelt" werden.

Anstatt nach bestem Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Geschädigten (Kunden) zu erfüllen, soll die Werkstatt gehalten sein, sich an den kosten- und prozessoptimierten Vorgaben der Versicherung zu orientieren. Dabei vertritt die Versicherung den Unfallverursacher (!) und nicht den Kunden der Werkstatt. Die Interessen des Kunden hat allerdings die Werkstatt wahrzunehmen und zu beachten!
Hierdurch wird die Werkstatt, was offensichtlich ist, zum Vertragsbruch gegenüber dem Geschädigten verleitet, was letztendlich auch Schadenersatzansprüche des Kunden gegen seine eigene Werkstatt begründen kann.

Wir halten nach allem den Abschluss eines derartigen Rahmenvertrages nach dem "Fairplay-Konzept" für mehr als bedenklich. Das "Fairplay-Konzept" ist abzulehnen!

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Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
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