Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 44

BGH-Aktuell
Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH (Bundesgerichtshof) hat am 15. Juni 2011 eine wichtige und grundsätzliche Entscheidung zur rücktrittsrelevanten Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.

Der BGH hat entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage nach der rücktrittsrelevanten Erheblichkeit eines Mangels beim Autokauf auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ankommt!

Der erfolgreiche Rücktritt vom Kaufvertrag setzt u. a. eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Verkäufer voraus. Ohne Erheblichkeit besteht für den Käufer nur ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises der mangelbehafteten Kaufsache.

Im entschiedenen Fall hatte aufgrund von Korrosion am Unterboden sowie einer fehlerhaft eingestellten Achsgeometrie der Käufer eines Neuwagens den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, nachdem der Verkäufer trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche die Mängel nicht beseitigen konnte. Im Gegensatz zur ersten Instanz, die den beklagten Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt hatte, lehnte das OLG Rostock in der Berufungsinstanz einen Rücktritt mangels Erheblichkeit ab, da die Kosten für die Mangelbeseitigung unter 5 % des Kaufpreises lagen.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und entschieden, dass die Frage nach der Erheblichkeit nicht am Ende oder im Verlauf des Prozesses, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung beantwortet werden muss.

Maßgeblich ist nach der Auffassung des BGH, dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht nur geringfügig betroffen war; der Fehler an der vorderen Achseinstellung hatte u. a. zu einem Sägezahnabrieb der Reifen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Fahrzeugnutzung geführt.

Dass zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie als Fehlerursache noch nicht feststand und zu diesem Zeitpunkt somit auch noch keine Aussagen über die Kosten der Mangelbeseitigung getroffen werden konnten, spielte bei der Beurteilung der Erheblichkeit nach Auffassung des BGH keine Rolle!

Der BGH bestätigt mit diesem Urteil andere und ähnliche Urteile. In einer einschlägigen Entscheidung vom 05.11.2008 ging es um einen Wassereintritt in das Fahrzeuginnere, der durch relativ geringen Kostenaufwand beseitigt werden konnte.
Auch hier hatte sich die Fehlerursache erst im Verlauf des Prozesses nach Begutachtung durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen feststellen und mit geringem Aufwand (ca. 200,00 € !!!) beseitigen lassen, nachdem der Verkäufer trotz mehrmaliger Versuche hierzu nicht in der Lage war bzw. den Wassereintritt nicht an allen Stellen lokalisieren und beheben konnte.
Den bis dahin ungeklärten Wassereintritt im Fußraum des Beifahrersitzes stuften die BGH-Richter aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigungen als "erhebliche Pflichtverletzung" im Sinne des Gesetzes ein und bestätigten die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung des Käufers.

Aufgrund dieser Urteile des BGH kann für die Praxis nur dringend empfohlen werden, jede "Fehleranzeige" eines Kunden sehr ernst zu nehmen und alles daran zu setzen, den Fehler zu beseitigen. Entscheidend ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Kunden abzustellen.

Sollten Sie dazu weitere Informationen benötigen, stehen wir insoweit gern zu Ihrer Verfügung.

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