Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 43

1. Reparatur mit verdeckter Fehlerursache
2. Rechtsprechungs-Übersicht

Die vertragliche Vereinbarung über die Reparatur eines Kraftfahrzeuges ist nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als  W e r k v e r t r a g  zu qualifizieren.
Das bedeutet, dass der Auftragnehmer nicht lediglich das Bemühen um die Reparatur schuldet, sondern ihren  E r f o l g  !

Welche Leistungen die Werkstatt als Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringen hat, richtet sich nach dem konkret erteilten Auftrag. Der geschuldete Erfolg ist also abhängig von der einzelvertraglich vereinbarten Abrede zwischen Kunde und Werkstatt.
Dieser "Auftrag" kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Aus Rechtssicherheitsgründen ist jedoch immer zu empfehlen, diesen Auftrag schriftlich zu fixieren.

Problematisch ist in der Praxis oft, dass das Kraftfahrzeug bereits Verschleißerscheinungen aufweist und dass erst während der Werkleistung die Beschaffenheit des Reparaturobjektes erforscht sowie der Reparaturbedarf und der Reparaturumfang ermittelt werden kann.
Ist die Ursache des Fehlers klar und eindeutig, steht damit fest, wie er zu beheben ist. Es handelt sich dabei dann um eine so genannte "einfache Reparatur".

Von einer "Reparatur mit verdeckter Fehlerursache" wird indes gesprochen, wenn die Ursache des Fehlers nicht klar ist, und es darum geht, die Fehlerursache ausfindig zu machen. Hier schuldet der Unternehmer eine "schrittweise Erledigung" des Auftrages. Bei der Auswahl der geeignet erscheinenden Maßnahmen ist der Unternehmer verpflichtet, die Fehlersuche nach dem Stand des Handwerks und der Technik zu betreiben, also zunächst nur die wahrscheinlichste Ursache auszuschalten und dann schrittweise die nächstmöglichen Fehlerquellen zu untersuchen. Der Unternehmer ist verpflichtet, überflüssige Kosten in jedem Fall zu vermeiden!

Der Kunde ist verpflichtet, den Werklohn auch für diejenigen Überprüfungsarbeiten zu zahlen, die zur Erforschung des Fehlers erforderlich waren, auch wenn sie zunächst nicht zu seiner Entdeckung geführt haben.
Das Oberlandesgericht Köln hat insoweit in einer Grundsatzentscheidung, die auch heute noch Gültigkeit hat, ausgeführt, dass der Kunde den Werklohn auch für diejenigen Überprüfungsarbeiten schuldet, die zur Erforschung des Defekts erforderlich waren, auch wenn sie zunächst nicht zu seiner Entdeckung führen. Zwar sei der Unternehmer nach § 242 BGB verpflichtet, keine überflüssigen Kosten zu produzieren. Er müsse die Fehlersuche nach dem Stand des Handwerks betreiben, also zunächst die wahrscheinlichste Ursache A ausscheiden und dann zu den nächst wahrscheinlichen Fehlerursachen B, C usw. fortschreiten. Arbeitszeit und Materialkosten für die Ausschaltung der mutmaßlichen Ursachen A und B muss der Kunde aber auch dann bezahlen, wenn erst C sich als tatsächliche Fehlerquelle entpuppt.
Mehr kann der Unternehmer, was offensichtlich ist, auch nicht leisten und der Besteller auch nicht erwarten. (OLG Köln DAR 1977, 156).

Da es in der Regel eine konkrete Abrede über den Werklohn im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB nicht gibt, wird allgemein davon ausgegangen, dass im Reparaturgewerbe ein "Stundenlohnvertrag" zustande kommt, da dies die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist.
Bei streitiger Auseinandersetzung zwischen Werkstatt und Kunde ist es erforderlich, dass der Unternehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen beweist, also insbesondere bei einer Reparatur mit verdeckter Fehlerursache die Erforderlichkeit des der Werklohnforderung zugrunde gelegten Leistungsumfangs. Bestreitet der Besteller seine Verpflichtung, auch die Kosten für die Maßnahmen A und B entrichten zu müssen, weil diese nicht erforderlich gewesen seien, so muss der Unternehmer beweisen, dass er die Fehlersuche nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik vorgenommen hat.
Der Kunde schuldet immer nur den Werklohn für den erforderlichen und absolut notwendigen Aufwand.

Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Rechtslage kann nur nachdrücklich empfohlen werden, den Ablauf der "Reparatur mit verdeckter Fehlerursache" jeweils im Einzelnen genau und vorher mit dem Kunden zu besprechen und den jeweiligen weiteren Aufwand im Einzelnen festzulegen. So können unnötige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten eigentlich problemlos vermieden werden.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz