Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 42

Im Nachfolgenden geben wir Ihnen einen Überblick über wichtige Entscheidungen aus dem Bereich "Autorecht" aus dem Jahre 2010:

Alter: Mit der Bezeichnung "Vorführwagen" ist in der Regel keine Vereinbarung über ein bestimmtes Fahrzeugalter verbunden.

Aufklärungspflicht: Verneint bei 2 1/2-jähriger Vorbenutzung eines Pkw durch einen Pflegedienst.

Beschaffenheitsvereinbarung: Der formularvertragliche Zusatz "soweit bekannt" im Kontext "Vorbesitzer" ist nur eine reine Wissensmitteilung und  k e i n e  Beschaffenheitsangabe.
Angaben im Internet bzw. auf einem im Pkw befindlichen Internetausdruck können Beschaffenheitsvereinbarung sein, und zwar auch ohne Aufnahme in den Kaufvertrag.

Fahrleistung: Die Funktionsunfähigkeit eines Km-Zählers ist für sich allein ein Sachmangel.

Inzahlungnahme: Es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag vor, wenn der Händler die noch laufende Finanzierung des Altfahrzeugs ablöst.

Leasing: Der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kauf erklärt hat, ist erst dann zur vorläufigen Einstellung der Ratenzahlung berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Händler vorgeht, falls dieser den Rücktritt nicht akzeptiert.

Nacherfüllung / Erfüllungsort: Erfüllungsort bei der Nachbesserung ist die Werkstatt des Verkäufers.
Dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben bedeutet die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Ein unter Verstoß gegen diese Obliegenheit erklärter - vorschneller - Rücktritt ist unwirksam.

Kostenbeteiligung: Der Unternehmer darf die Nachbesserung nicht davon abhängig machen, dass der Kunde eine Erklärung abgibt, bei sich herausstellender Mangelfreiheit (z.B. normaler Verschleiß) die Prüfkosten zu tragen.

Rücktritt: Ein getäuschter Verkäufer ist zum "Sofort-Rücktritt" berechtigt.
Kein Rücktrittsausschluss nach § 323 Abs. 6 BGB, wenn der Hinweis des Autohauses "Weiterfahrt riskant" nicht klar genug war (Zahnriemenfall).
Unterstellkosten sind notwendige Verwendungen; Ersatz auch bei Nutzung der eigenen Garage, sofern diese sonst vermietet ist.

Sachmangel: Wird bejaht bei Fehlen von ESP bei Reimportfahrzeug; bei Nichtfunktionieren der Warnleuchte (Dieselpartikelfilter).
Wird verneint bei einer geringeren Motorleistung eines auf Gasbetrieb umgerüsteten Pkw und bei "Eigenlenkversatz" von 1 m pro 100 m Wegstrecke.

Schadenersatz: Der BGH hat erneut entschieden, dass ein Rücktritt den Käufer nicht mit dem Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens ausschließt.

Untersuchungspflicht: Bejaht für einen Händler, der eine Vorschädigung kennt (oder kennen muss).

Verschleiß: Normaler Verschleiß und damit k e i n Sachmangel: Abnutzung der Zahnflanken der Zahnräder mit "Pfeifen" des Getriebes; Axialspiel von 3,5 bis 4 mm des Achswellenlagers am Ausgleichsgetriebe.

Vorbesitzer: Der formularvertragliche Zusatz "soweit bekannt" macht eine Angabe zur Zahl der Vorbesitzer zu einer bloßen Wissensmitteilung (keine Beschaffenheitsvereinbarung).

Werbung: Wer in einer allgemein zugänglichen Internetbörse (hier: mobile.de) Gebrauchtwagen anbietet, muss den Endpreis mit Umsatzsteuer angeben.
Die Anzeige "Jahreswagen 1 Vorbesitzer, 1. Hand" ist bei einem als Mietwagen eingesetzten Pkw unzulässig.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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