Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 42

1. Generalüberholter Motor
2. Sichtkontrolle vor Weiterveräußerung
3. Rechtsprechungs-Übersicht 2010

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann ein Käufer das Äußere des Fahrzeugs in der Regel noch einigermaßen zuverlässig beurteilen. Problematischer ist dies, wenn es um das Innere des Fahrzeuges, insbesondere den Motor, geht. Der Zustand des Motors eines Gebrauchtfahrzeuges ist deshalb in der Regel besonderes risikobehaftet.
Deshalb wird durch den Hinweis "Motor generalüberholt" ein besonderes Vertrauen beim Käufer begründet, das dann auch den höheren Kaufpreis rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) darf der Kunde deshalb unter dem Begriff der Generalüberholung auch etwas Besonderes erwarten:

"Demgemäß wird im Gebrauchtwagenhandel unter der Generalüberholung eines Motors verstanden, dass in einer beliebigen Werkstatt sämtliche beweglichen Motorteile ausgebaut und, soweit erforderlich, entweder hergerichtet oder erneuert und die feststehenden Teile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht werden. Das geht weit über die bloße Prüfung und Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit hinaus. Nach dieser Definition sind im Zuge einer Generalüberholung alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, zu erneuern oder so herzurichten, dass sie Neuteilen möglichst nahe kommen, und zwar auch dann, wenn der Motor vor der Generalüberholung noch funktionstüchtig war.
Die Generalüberholung zielt also darauf ab, den Eintritt der alters- und verschleißbedingten Funktionstüchtigkeit dadurch hinauszuschieben, dass Verschleißteile erneuert oder aufgebessert werden. Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit generalüberholtem Motor kauft, kann zwar keinen neuwertigen, wohl aber einen solchen Zustand des Motors erwarten, der der Neuwertigkeit möglichst nahe kommt und den unter Berücksichtigung des Alters und der Dauer des Gebrauchs des Fahrzeugs zu erwartenden Normalzustand deutlich übertrifft. Die mit der Generalüberholung verbundene gesteigerte Qualitätserwartung des Käufers pflegt sich denn auch erfahrungsgemäß in einer nicht unerheblichen Kaufpreisdifferenz gegenüber dem Verkauf eines Gebrauchtwagens mit bloß funktionstüchtigem Motor niederzuschlagen (so BGH seit NJW 1995, 955/956).

Abweichungen von vorstehender Definition führen in der Praxis regelmäßig zur Bejahung einer arglistigen Täuschung, mindestens jedoch zu einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel.

Es entspricht beim Verkauf eines Gebrauchtwagens absolut herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der gewerbliche Verkäufer einer gewissen "Untersuchungspflicht" unterliegt. Als Minimalforderung wird insoweit eine sogenannte Sichtkontrolle gefordert. Dabei begreift die Rechtsprechung dies als eine "sorgfältige und ausführliche Sichtkontrolle" wozu z.B. auch die Kontrolle der Reifenmarkierungen gehört. Damit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei einer eingehenden Sichtkontrolle aller äußeren Schäden, wie Rost, Reifenprobleme, Felgenschäden, Dellen, Steinschlagspuren, Glasschäden, Schäden im Fahrzeuginneren unter die Erkennbarkeit fallen. Unter diese Sichtkontrolle fällt auch ein "Blick unter die Motorhaube". Dort sofort erkennbare Mängel unterliegen deshalb ebenfalls der sogenannten Untersuchungspflicht.

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Maßstab der Kontrolle auch von der Kompetenz und den gegebenen Möglichkeiten des Händlers abhängt. Wer eine gut ausgestattete Werkstatt betreibt, hat höheren Ansprüchen zu genügen, wie ein Gebrauchtwagenhändler, der lediglich einen Fahrzeughandel betreibt.

Die Konsequenz dieser Untersuchungspflicht vor dem Weiterverkauf ist im Grunde genommen die  V o r v e r l e g u n g  der Untersuchungspflicht auf den Zeitpunkt der Hereinnahme des Fahrzeugs. Die Oberlandesgerichte urteilen dazu regelmäßig:

"So ist es ohnehin im Kfz-Handel heute allgemein üblich, einen Gebrauchtwagen vor der Hereinnahme jedenfalls einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Dabei hat sich die Sicht- und Funktionsprüfung an den Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs zu orientieren, will sich der Ankäufer nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen."

Je konkreter und detaillierter alles schriftlich fixiert und zum Inhalt des Vertrages gemacht wird, umso besser. Beweisschwierigkeiten dürften dadurch späterhin ausgeschlossen werden.

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