Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 38

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des BGH vom 25.03.2009 (Verkehrsrecht aktuell 7/2009, Seite 109):

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären.

2.     Urteil des LG Kaiserslautern vom 25.03.2009 (VRR 8/2009, Seite 305):

Die vorherige Nutzung eines Fahrzeuges als Mietwagen stellt heutzutage keinen Sachmangel mehr dar und ist demzufolge kein offenbarungspflichtiger Umstand.

3.     Urteil des BGH vom 20.05.2009 (NJW 38/2009, Seite 2807):

Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.

4.     Urteil des LG Baden-Baden vom 12.06.2007 (DAR 9/2009, Seite 529):

Eine Klausel im Mietübergabeprotokoll, nach der während der Mietzeit auftretende - auch ungeklärte - Schäden zu Lasten des Kfz-Mieters gehen, ist, da sie letztlich eine verschuldensunabhängige Haftung begründet, in aller Regel unangemessen, so dass § 307 BGB eingreift.

5.     Urteil des LG München I vom 29.01.2009 (DAR 9/2009, Seite 531):

Treten an einem Neufahrzeug Vibrationen auf, die bei einer Leerlaufzahl von 600 U/min im Rückenbereich des Fahrersitzes sowie an der Kopfstütze deutlich fühlbar und auffällig sind, dann ist von einem Mangel auszugehen (MB E 320 CDI).

6.     Urteil des BGH vom 20.05.2009 (VRR 9/2009, Seite 346):

Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungsschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb unwirksam.

7.     Urteil des LG Münster vom 13.05.2009 (DAR 9/2009, Seite 533):

Wird nach einem Unfall für eine hierbei beschädigte ca. 5 Jahre alte Brille eine neue angeschafft, so ist ein Abzug "neu für alt" nicht gerechtfertigt.

8.     Urteil des OLG Köln vom 11.06.1975 (DAR 1975, Seite 327-328):

Der Begriff "Unfallfreiheit" oder "unfallfrei" wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet und besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und "Schönheitsfehler" aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert.

9.     Urteil des AG Trier vom 13.03.2009 (NJW-RR 19/2009, Seite 1326):

Der Geschädigte, der seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet, darf seiner Abrechnung der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstatt an seinem Wohnort zu Grunde legen und muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Werkstätten in der Nähe seines Wohnortes verweisen lassen.

Die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens im Rahmen der so genannten "130%-Grenze" ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die - auch in Eigenregie - sach- und fachgerechte Reparatur unter ausschließlicher Verwendung von Neuteilen durchgeführt wurde.

10.   Urteil des BAG vom 12.03.2009 (NJW-Spezial 18/2009, Seite 579):

Die "Androhung" einer Erkrankung nach abgelehntem Urlaubsantrag ist regelmäßig ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das gilt nicht zwingend, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist.

11.   Urteil des LG Aachen vom 12.05.2009 (DAR 9/2009, Seite 528):

Die Werbung einer Kfz-Werkstatt, die als "Unfall-Spezialist" im Rahmen eines "Unfallschaden-Managements" mit "professionellem Rundum-Service aus einer Hand" und "Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften" wirbt, ist wettbewerbswidrig, da sie einem sich aus dem RDG ergebenen gesetzlichen Verbot zuwider handelt.

Durch den Hinweis auf die Schadensregulierung im "Rundum-Service" wird der Eindruck vermittelt, dass auch weitergehende Dienstleistungen, die die rechtliche Prüfung der Haftungsquote und sonstige rechtliche Belange betreffen, angeboten werden.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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