Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 38

Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen - BGH kippt Klauseln
Beweisverwertungsverbot - Zeugen vom Mithören

Streitstoff liefern in der Praxis die vielfältigen Klauseln, mit denen Garantiegeber und Reparaturkosten-Versicherer ihre Haftung nach Grund und Höhe zu begrenzen suchen.

In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14.10.2009 (VIII ZR 354/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun zwei Klauseln in Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers für unzulässig erklärt.
Der Kläger des Verfahrens hatte einen 10 Jahre alten Mercedes bei dem beklagten Gebrauchtwagen-Händler gekauft. Der Verkäufer gewährte eine Gebrauchtwagengarantie auf bestimmte Teile. Als bei der 100.000-km-Inspektion ein Motorschaden festgestellt wurde, verlangte der Käufer aufgrund eines Kostenvoranschlags die Reparaturkosten hierfür im Rahmen der Gebrauchtwagengarantie.
Der Verkäufer lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, dass der Kläger die 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen und die Garantieleistung sowieso erst fällig wäre, wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.

Die diesbezüglichen Klauseln in dem Garantievertrag wurden vom BGH für unwirksam erklärt.

Zwar könne der Garantiegeber vorschreiben, dass das Fahrzeug nach Herstellervorgaben gewartet werden muss. Hier wurde diese Verpflichtung aber dahingehend ausgeweitet, dass die Wartung beim Verkäufer durchgeführt oder zumindest das Einverständnis des Verkäufers eingeholt werden muss, wenn eine andere Werkstatt beauftragt werden soll. Eine solche Einschränkung bzw. Verpflichtung sahen die BGH-Richter für den Käufer als nicht zumutbar an. Da die gesamte Klausel für unwirksam erklärt wurde, war die fehlende 90.000-km-Inspektion für die Entscheidungsfindung nicht von Bedeutung.

Des Weiteren ist eine Klausel unzulässig, die besagt, dass die Garantieleistung erst dann gefordert werden kann, wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Auch dadurch wird der Käufer unangemessen benachteiligt, weil er vorfinanzieren muss. Sollten ihm hierfür die Mittel fehlen, kann er unter Umständen gar keine Ersatzleistung aus der Garantie verlangen, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt, so die BGH-Richter.

Wie Sie alle wissen, hängt der Ausgang eines Prozesses oft von der Frage ab, wer was beweisen kann. Dabei werden dann regelmäßig auch Zeugen vom "Mithören" aufgeboten.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht nun eine interessante Entscheidung getroffen:

"Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gesprächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.

Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot (BAG, Urteil vom 23.04.2009 in 6 AZR 189/08)."

Der durch das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz vor heimlichem Mithören von Telefongesprächen soll sicherstellen, dass die Gesprächspartner selbst bestimmen können, ob der Gesprächsinhalt einzig dem anderen Gesprächspartner, einem bestimmten erweiterten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Eine Verletzung des Rechts am angesprochenen Wort setzt auch nicht voraus, dass das Mithören mit Wissen eines der Gesprächsteilnehmer erfolgt. Der Schutz des gesprochenen Wortes wird des Weiteren nicht durch die bloße Kenntnis vom Vorhandensein einer Mithöreinrichtung beseitigt. Der Gesprächsteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird.
Eine Verletzung des Rechts am gesprochenen Wort liege nicht vor, wenn ein Dritter aufgrund dünner Wände, offener Türen, erheblicher Lautstärke oder ähnlich gelagerter Gründe das Gespräch ohne Weiteres verstehen könne, so das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung.

Kontakt

Dr. Schulte • Gerken
Rechtsanwälte & Notare
Hauptkanal links 31 • 26871 Papenburg (neben dem Amtsgericht)
Tel.: 04961 - 809 530 • Fax: 04961 - 809 5349
E-Mail: info@schulte-gerken.de

Kanzleizeiten

Montag bis Donnerstag
8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Termine zu anderen Zeiten nach Absprache.

Nachfolgend können Sie Informationen zum Datenschutz herunterladen und offline nachlesen:

Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Notarielle Informationen zum Datenschutz
Download Anwaltliche Hinweise zur Datenverarbeitung Download Notarielle Informationen zum Datenschutz