Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 37

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des AG Landsberg vom 26.02.2009 (DAR 5/2009, Seite 277):

Eine zwischen einem Kfz-Unfallgeschädigten und einer Kfz-Werkstätte geschlossene Vergütungsvereinbarung über einen Betrag in Höhe von 198,14 € im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages zur Bezifferung unfallbedingter Reparaturkosten (2.738,48 €) verstößt gegen die guten Sitten und ist damit gem. § 138 BGB nichtig.

2.     Urteil des OLG Schleswig vom 25.11.2008 (DAR 4/2009, Seite 208):

Ob beim Gebrauchtwagenkauf ein Sachmangel des Fahrzeugs nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB wegen einer nicht offen gelegten Abweichung zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung vorliegt, muss - soweit es sich nicht um einen Jahreswagen, sondern um ein bereits älteres Fahrzeug handelt - im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters, insbesondere der Dauer seiner Zulassung im Verkehr, bestimmt werden. Beim Verkauf eines ca. 2 Jahre und 9 Monate bereits zugelassenen Cabrios mit einem km-Stand von 19.500 ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung noch kein Mangel.

3.     Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 (NJW-RR 6/2009, Seite 398):

Auch bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung stellt eine Abweichung des Herstellungsdatums vom Zeitpunkt der Erstzulassung von mehr als zwölf Monaten eine Abweichung von der von einem Durchschnittskäufer vorausgesetzten „Normalbeschaffenheit“ und damit einen Mangel dar.

4.     Urteil des AG Sonthofen vom 28.03.2008 (DAR 4/2009, Seite 211):

Wenn ein Kfz-Teil (z.B. Stoßstange) bereits einen Vorschaden hat, bedeutet dies nicht, dass der Geschädigte für die Beschädigung eines anderen - vorher intakten - Teils keinen Schadensersatz verlangen kann.

Wenn es möglich ist, nur die schadhafte Stele auszubessern und nachzulackieren, ohne gleichzeitig den anderen Vorschaden zu beseitigen, muss der Schädiger die daraus entstandenen Kosten ersetzen.

5.     Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2008 (NJW-RR 6/2009, Seite 400):

Ein Fahrzeug mit einer von der Bestellung abweichenden Motorisierung ist mangelhaft, weil die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht.

6.     Urteil des AG Nürnberg vom 05.11.2008 (DV 1/2009, Seite 33):

Der Geschädigte ist berechtigt, im Falle eines Totalschadens den unfallbeschädigten Pkw zu dem Restwert zu veräußern, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat, ohne abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer ein höheres Kaufangebot übermittelt.

Auch die Ankündigung des Haftpflichtversicherers, den Restwert zu überprüfen bzw. demnächst ein Restwertangebot zu unterbreiten, begründet keine Obliegenheit des Geschädigten, da er in einem derartigen Fall nicht wissen kann, wann das Restwertangebot eingeht und ob es annehmbar ist.

Jedenfalls bis zur Vorlage eines konkreten Restwertangebotes des Haftpflichtversicherers darf das unfallbeschädigte Fahrzeug veräußert werden.

7.     Urteil des AG Bochum vom 25.09.2008 (DAR 4/2009, Seite 209):

Ein Geschädigter verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug zum kalkulierten Restwert veräußert, ohne das Gutachten zuvor dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zuzuleiten.

Im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens hat ein Geschädigter gem. § 849 BGB Anspruch auf Verzinsung des Fahrzeugschadens ab Unfalldatum.

8.     Urteil des LG Koblenz vom 17.03.2009 (DAR 5/2009, Seite 275):

Die Geltendmachung von Personenschadenersatz, Schmerzensgeld oder auch das Aushandeln von Schadensquoten sind grundsätzlich keine Nebenleistungen im Sinne des § 5 RDG.

Besonders hingewiesen werden darf auf die vorstehend erwähnte Entscheidung des Amtsgerichts Bochum. Danach hat im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der Geschädigte Anspruch auf Verzinsung des Fahrzeugschadens ab Unfalldatum! Dabei ist lediglich der Zeitraum, für den eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt wird, bei der Zinsberechnung auszunehmen.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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