Recht - Auto & Verkehr Informationsbrief Nr. 35

In der nachfolgenden Rechtsprechungs-Übersicht dürfen wir Sie auf folgende für die Praxis interessante und beachtenswerte Entscheidungen hinweisen:

1.     Urteil des BGH vom 06.03.2008 (VRR 7/2008 Seite 271):

Ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt, der technische Mängel eines seiner Kontrolle unterliegenden Fahrzeuges nicht behebt, kann sich einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen strafbar machen, wenn der vom Mitarbeiter nicht behobene Mangel zu einem tödlichen Unfall führt.

2.     Urteil des OLG Stuttgart vom 04.06.2008 (Verkehrsrecht aktuell 8/2008, Seite 127):

Es stellt einen Sachmangel eines mit einem Partikelfilter ausgerüsteten Dieselfahrzeugs dar, wenn es wegen des in bestimmten Abständen nötigen "Freibrennens" des Filters bei konstant höherer Geschwindigkeit für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr ungeeignet ist.

3.     Urteil des OLG Naumburg vom 13.03.2008 (NJW 34/2008, Seite 2511):

Auch bei einem Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet

4.     Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.03.2008 (NJW-RR 14/2008, Seite 1015):

Ein Lkw-Vermieter, der gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts eine Haftungsreduzierung oder -freistellung gewährt, muss diese dem Leitbild der Kaskoversicherung anpassen.

Schäden am Aufbau des Lkw, die auf falscher Einschätzung der Höhe und Breite beruhen, kann ein Vermieter nur durch Individualvereinbarung ausnehmen; ein Stempelaufdruck stellt keine Individualverbindung dar.

5.     Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008 (1 U 246/07):

Erklärt ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall "Ich erkenne die Schuld an" oder bezeichnet er sich schriftlich als "Unfallverursacher", so ist dies nicht als Schuldanerkenntnis zu werten.


Die vorgenannten Entscheidungen aus unserem Rechtsprechungs-Report sind rechtskräftig.

Sollten Sie dazu weitere Informationen wünschen, stehen wir insoweit gerne zu Ihrer Verfügung.

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